8 53. Die Einnahmen des Staates. 191
Verzinsung; der Gläubiger besitzt kein Kündigungs-
recht. Uber die Anteile werden Inhaberpapiere aus-
gestellt; doch können sie in das Staatsschuldbuch auf
einen bestimmten Namen eingetragen und dadurch ın
Buchforderungen umgewandelt werden (G.v.2. Dezember
1898). Die Tilgung der Anleihen ist in den Be-
dingungen der meisten jetzt schwebenden Anleihen
nicht vorgesehen. Eine Zeitlang wurde von einer
Tilgung ganz abgesehen und statt dessen zur Ver-
ringerung des Anleihebedarfs ein entsprechender Betrag
dem Fonds für außerordentliche Verwendungen zu-
geführt; neuerdings (1905) ist eine bestimmte Tilgung
der Schulden für unproduktive Anlagen festgesetzt
(50/o der Anlagekosten jährlich); sie geschieht durch
Ankauf von Schuldverschreibungen.
& 58. Die Einnahmen des Staates.
Die Einnahmen des Staates scheiden sich in privat-
wirtschaftliche und öffentlichrechtliche.
I. Zu den privatwirtschaftlichen Ein-
nahmen gehören die Einkünfte des Staatsvermögens:
Kapitalzinsen, Pacht und Miete von Staatsgrundstücken
_ Domänen, Staatsgüter fürlandwirtschaftliche Nutzung,
besitzt Bremen nicht —, die Überschüsse aus staat-
lichen Gewerbebetrieben, dem Ratskeller, Gas- und
Elektrizitätswerk u. a.
Eine Mittelstellung nehmen ein die sogenannten
Regalien, dem Staat vorbehaltene Nutzungsrechte,
die in der mittelalterlichen Finanzwirtschaft als Post-,
Münz-, Wegeregal u. a. eine große Rolle spielten. Als
Reste werden angesehen das Recht des Staates auf
herrenlose Sachen und erblose Hinterlassenschaften
(B.G.B. 88 1936, 928), auf Verleihung des Rechtes zum
Betrieb von Fähren auf öffentlichen Flüssen, auch das
Lotterieregal. Der Betrieb einer Lotterie ist nur
dem Staat oder dem von ihm konzessionierten Unter-