Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

122 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
nehmer gestattet. Bremen hat keine eigene Lotterie. 
Bisher war durch Vertrag mit den Pächtern der Braun- 
schweigischen Lotterie diesen gegen Zahlung einer 
Abgabe das ausschließliche Recht zum Vertrieb ihrer 
Lose im Staatsgebiet eingeräumt. Da Braunschweig 
infolge Vertrag mit Preußen am 1. Oktober 1909 seine 
Lotterie eingehen läßt, hat auch Bremen sich der 
Preußischen Lotteriegemeinschaft angeschlossen und 
Preußen das ausschließliche Recht zum Vertrieb der 
Lose der Preußischen Klassenlotterie vom 1. Oktober 
1909 ab übertragen gegen Zahlung einer jährlichen Rente 
(Vertrag v. 25. Dezember 1906). 
lI. Zu den Einnahmen öÖffentlichrecht- 
licher Natur gehören: die der Staatskasse zufließenden 
Geldstrafen; ferner die Überweisungen, welche den 
Bundesstaaten aus dem Ertrage der Reichssteuern und 
Zölle zufließen, denen die von den Bundesstaaten zu 
zahlenden Matrikularbeiträge gegenüberstehen. 
Vor allem gehören dazu die öffentlichen Ab- 
gaben, aus denen der heutige Staat in der Hauptsache 
seine Bedürfnisse bestreitet und die den Regulator des 
Staatshaushaltes bilden. Die Erhebung öffentlicher Ab- 
saben, ihr Erlaß und Milderung ist gemeinsame Sache 
von Senat und Bürgerschaft. Unterschieden werden 
Gebühren und Steuern. Gebühren sind Vergütungen 
für bestimmte Leistungen des Staates im Einzelinteresse, 
entweder für Amtshandlungen — so die Gerichts- 
gebühren, Polizeigebühren, Gebühren für Senats- 
beschlüsse — oder für Benutzung staatlicher Anstalten 
— so die Hafengelder, die Schulgelder. 
$S 54. Die Steuern insbesondere. 
I. Steuern sind Zwangsbeiträge, die der Staat 
— oder ein anderer öffentlicher Verband kraft staat- 
licher Ermächtigung — nach allgemeinem Maßstab er- 
hebt. Sie treffen entweder unmittelbar die Person in
	        
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