$ 54. Die Steuern insbesondere. 123
ihrem Vermögen, Einkommen oder einzelnen Zweigen
desselben — direkte Steuern — oder mittelbar in
ihrem Verbrauch oder Verkehrsgeschäften — indirekte
Steuern. Gründe der Volkswirtschaft haben in allen
Kulturstaaten zu gemischten Systemen von direkten
und indirekten Steuern geführt. In einem Bundesstaat
wie dem Deutschen Reich müssen dabei die ver-
schiedenen auf die Steuerkraft der Bewohner Anspruch
machenden Verbände, das Reich, die Bundesstaaten
und die Kommunen, in der Benutzung der Steuerquellen
einen Ausgleich suchen.
II. Die wichtigsten indirekten Steuern sind
vom Reich in Anspruch genommen, die Zölle, die
Verbrauchssteuern von Salz, Tabak, Branntwein,
Bier usw., seit 1906 auch zum großen Teil die Erb-
schaftssteuer. Dem Zollgebiet waren die Hansestädte
Hamburg und Bremen anfänglich nicht angeschlossen;
zu den Ausgaben des Reiches trugen sie durch Zahlung
eines Aversums bei. Nach dem im Oktober 1888 er-
folgten Zollanschluß sind die Hafenanlagen in Bremer-
haven noch Zollausschlußgebiet geblieben; ferner ist
ein Teil der stadtbremischen Häfen zum Freibezirk
erklärt (R.G. v. 31. März 1885; das Reich trug zu den
Kosten des Zollanschlusses 12 Mill. Mk. bei).
Die Erhebung und Verwaltung jener Reichssteuern
geschieht durch die Bundesstaaten, die den Ertrag nach
Abzug bestimmter Unkosten an die Reichskasse ab-
führen, Die Beamten dieser Verwaltungen, Zollbeamte
usw., sind daher nicht Reichs-, sondern Landesbeamte.
Eine scharfe Scheidung der Steuerquellen des Reiches
und der Einzelstaaten besteht nicht; beide konkurrieren
z. B. in der Besteuerung der Erbschaften. Ebensowenig
besteht in Bremen solche Scheidung zwischen dem
Staat und den Kommunen; beide besteuern den Grund-
besitz; die Stadtgemeinden erheben Zuschläge zur
staatlichen Einkommenstener. Bei dem Mangel einer