124 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
Trennung der staatlichen und stadtbremischen Finanzen
fließen auch die stadtbremischen Steuern in die Staats-
kasse (oben S. 115).
III. Die Verwaltung der Steuern ist getrennt
in: 1. die Verwaltung der Zölle und Reichssteuern;
2. die bremische Steuerverwaltung.
l. Die Verwaltung der Zölle und Reichssteuern
(G. v. 3. Juli 1888) ist nach den Vereinbarungen der
Bundesstaaten organisiert. Oberste Finanzbehörde ist
der Senat, der aus seinen Mitgliedern eine Kommission
für Zollangelesenheiten bildet. Verwaltende Behörde
ist die Zolldirektion (ein Oberzolldirektor, zwei Räte);
unter ihr stehen die drei Hauptzollämter.
2. Die bremische Steuerverwaltung liegt der
Steuerdeputation ob. Die Verwaltung besorgen
das Generalsteueramt in Bremen und die Steuerämter
ın den Hafenstädten.
IV. Das heutige Steuersystem hat sich ın
Bremen im Laufe des 19. Jahrhunderts herausgebildet.
Anfangs basierten die Finanzen auf einzelnen Zöllen
und Verbrauchsabgaben'!, zusammengefaßt als Akzise
und Konsumtionsabgabe; bei größerem Bedarf wurde
-eine Vermögenssteuer, der Schoß, erhoben; die Steuern
wurden nach Selbsteinschätzung auf den Bürgereid, der
ein Gelöbnis ihrer gewissenhaften Entrichtung enthielt,
von Nichtbürgern auf einen besonderen Steuereid ent-
richtet. Nach der französischen Zeit wurden neue
Steuern — Grund- und Erbesteuer, Erbschafts-, Luxus-,
Stempelabgaben — eingeführt, die seit 1814 bis 1896 ın
ein jährlich neu erlassenes Steuergesetz zusammen-
gefaßt wurden. Seit 1847 kam ein jährlicher Einkommen-
schoß hinzu, eine nach Art des Vermögensschosses auf
Eid und Gewissen ohne Kontrolle bezahlte Einkommen-
steuer; sie wurde in den siebziger Jahren in die
progressive. Einkommensteuer umgestaltet, die heute
den Kern des staatlichen Steuersystems ausmacht.