Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

126 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
gegen die Einschätzung oder Erhöhung der Selbst- 
schätzung sind: die Reklamation, binnen 14 Tagen nach 
Zufertigung der Steuerrechnung bei der Steuerdeputation 
einzulegen; ihre tatsächlichen Feststellungen sind un- 
anfechtbar ; gegenüber der rechtlichen Begründung kann 
innerhalb eines Monats Klage bei den ordentlichen 
Gerichten erhoben werden. 
2. Die Grund- und Gebäudesteuer (GC. v. 
11. Oktober 1878 und 18. Juli 1899, ist von den Eigen- 
tümern der im Staate belegenen Grundstücke zu ent- 
richten. Die Gebäudesteuer wird von dem Kapitalwert 
der ihr unterliegenden Grundstücke — Gebäude-, Hof- 
und Lagerräume -—- erhoben; die Grundsteuer von 
anderen Grundstücken nach dem von einer Ver- 
anlagungskommission festgestellten Reinertragswert. 
Der Steuersatz ist fixiert in der Stadt Bremen Gebäude- 
steuer auf 2%/10%0 des Kapitalwertes, Grundsteuer auf 
6'/2°/o des Reinertrags, im übrigen Gebiet auf 2"/o °oo, 
bzw. 54% (Ertrag der Gebäudesteuer in 1907: 2Mill. Mk.; 
der Grundsteuer: 0,07 Mill. Mk... Gegen die Ent- 
scheidungen der Steuerdeputation ist auch hier der 
Rechtsweg zulässig. 
3. Die Steuern vom Gewerbebetriebe: 
a) die Firmensteuer ist als Repartitionssteuer von 
den in die Handels- und Genossenschaftsregister im 
Staate eingetragenen Firmen zu entrichten, die nach 
ihrem Geschäftsumfang in Abteilungen für die Steuer- 
leistung eingeteilt sind (G. v. 23. Juli 1899; Ertrag ca. 
700000 Mk.). Daneben die Kaufmanns- und Börsensteuer 
S. 48. b) Die Wirtschaftsabgabe (60 Mk. p. & 
wird vom Betriebe einer Gast- oder Schankwirtschaft 
und vom Kleinhandel mit Branntwein und Spirituosen 
erhoben. c) Eine Steuer vom Gewerbebetrieb ım 
Umherziehen außerhalb des gewerblichen Wohn- 
sitzes erheben die Polizeibehörden in Verbindung mit
	        
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