5 94. Die Steuern insbesondere, 127
der Ausstellung des Gewerbescheines (1-30 Mk. pro
Monat; G. v. 10. Oktober 1877.
B. Indirekte Steuern sind:
1. Die Schiffahrtsabgabe, erhoben auf Grund
der Ermächtigung des Reichsgesetzes v.5. April 1886 nach
dem Brem. G. v. 29. März 1895 zur Deckung der Kosten
der Unterweserkorrektion ($ 56 I) von allem von und nach
bremischen Häfen oberhalb Bremerhavens kommenden
Seeschiffen über 300 cbm. Raumgehalt. Die Abgabe ist
nach einem Tarif von den Ladungen bemessen (Ertrag
in 1907: 1,17 Mill. Mk.).
2, Die Abgabe von Veräußerungen von
Grundstücken und von Versteigerungen (G.v.
7. Juni 1904). Die erstere ist — mit in Regel 2° des
Wertes — von jedem Rechtsgeschäft, das auf Über-
tragung des Eigentums an einem Grundstück (Bestellung
eines Erbbaurechtes) gerichtet ist oder einen Eigen-
tumswechsel zur Folge hat, sowie vom Grundstücks-
erwerb im Zwangsversteigerungs- und Enteignungs-
verfahren zu zahlen (Ertrag in 1%7: 1,39 Mill. Mk.). Die
Versteigerungsabgabe belastet freiwillige Versteige-
rungen von Mobilien (!/2 ”/o).
3. Eine Besteuerung der Erbschaften be-
stand in Bremen schon seit Anfang des 19. Jahrhunderts,
in letzter Zeit erheblich verschärft; seit 1906 ist sie
größtenteils für das Reich in Anspruch genommen; doch
soll ein Drittel der Roheinnahme den Bundesstaaten
verbleiben (ferner Übergangsbestimmungen bis 1911).
Das Bremische Gesetz v. 7. Juni 1904 ist in Kraft ze-
blieben, insbesondere insoweit es auch die von der
Reichssteuer befreiten Abkömmlingse und kinderlosen
Ehegatten einer Abgabe vom Erwerb von Todes wegen
und Schenkungen unterwirft (in der Regel 2%; der
Hausstand, außerdem bei Kindern 3000 Mk., bei Ehe-
gatten 5000 Mk. bei Minderjährigen und Erwerbs-