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und Kanalisierung einer Nebenstraße herangezogen
werden (W.O. $ 26f). Die Aufsicht über die Instand-
haltung der Wege übt der Kreisausschuß, der Gemeinde-
vorsteher unterstützt durch die Wegegeschworenen die
Wegepolizei.
B. Über die Straßen in der Stadt Bremen und
die Heerstraßen im Landgebiet enthält die Bauordnung
vom 21. Oktober 1906 Bestimmungen. Privatunternehmer
bedürfen zur Anlage einer Straße der Genehmigung
des Senats, die nur verweigert werden kann, wenn
öffentliche Interessen oder Vorschriften der Bauord-
nung — Straßen-Baupläne — entgegenstehen. Bei neu-
angelegten Straßen müssen die Anlieger zum Erwerb
des Ausgangsrechtes einen verhältnismäßigen Beitrag
zu den Anlagekosten leisten (B.O. 88 170, 181). Für die
Unterhaltung und Verbesserung bestehender Straßen
trifft die Anlieger in der Regel keine Beitragspflicht.
Bei Höher- oder Tieferlegung von Straßen haben die
Anlieger keinen Entschädigungsanspruch; doch hat der
Staat dann die Zugänge auf seine Kosten herzustellen.
$ 57. Gewerbe.
I. Die von der Bremischen Verfassung ($ 11) an-
erkannte, jetzt reichsgesetzlich begründete und näher
umschriebene Gewerbefreiheit ist eine Errungen-
schaft des 19. Jahrhunderts. Bis über die Mitte des
Jahrhunderts hinaus herrschte im Handwerk wie im
Kleinhandel das Zunftwesen. Der Gewerbebetrieb war
nur Bürgern gestattet; auch ihnen war der Eintritt in
den abgeschlossenen Kreis der „Ämter und Sozietäten“
erschwert. Die Zünfte waren privilegiert mit der aus-
schließlichen Berechtigung zur Anfertigung oder auch
zum Verkauf ihrer Artikel und gegen einander und in
ihrem Betriebe durch bestimmte Regeln eingeengt.
Auchals die Verfassung von 1849, dam Zeitgeist Rechnung
tragend, den Grundsatz der Gewerbefreiheit proklamiert