Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

5 57. Gewerbe. 135 
und Kanalisierung einer Nebenstraße herangezogen 
werden (W.O. $ 26f). Die Aufsicht über die Instand- 
haltung der Wege übt der Kreisausschuß, der Gemeinde- 
vorsteher unterstützt durch die Wegegeschworenen die 
Wegepolizei. 
B. Über die Straßen in der Stadt Bremen und 
die Heerstraßen im Landgebiet enthält die Bauordnung 
vom 21. Oktober 1906 Bestimmungen. Privatunternehmer 
bedürfen zur Anlage einer Straße der Genehmigung 
des Senats, die nur verweigert werden kann, wenn 
öffentliche Interessen oder Vorschriften der Bauord- 
nung — Straßen-Baupläne — entgegenstehen. Bei neu- 
angelegten Straßen müssen die Anlieger zum Erwerb 
des Ausgangsrechtes einen verhältnismäßigen Beitrag 
zu den Anlagekosten leisten (B.O. 88 170, 181). Für die 
Unterhaltung und Verbesserung bestehender Straßen 
trifft die Anlieger in der Regel keine Beitragspflicht. 
Bei Höher- oder Tieferlegung von Straßen haben die 
Anlieger keinen Entschädigungsanspruch; doch hat der 
Staat dann die Zugänge auf seine Kosten herzustellen. 
$ 57. Gewerbe. 
I. Die von der Bremischen Verfassung ($ 11) an- 
erkannte, jetzt reichsgesetzlich begründete und näher 
umschriebene Gewerbefreiheit ist eine Errungen- 
schaft des 19. Jahrhunderts. Bis über die Mitte des 
Jahrhunderts hinaus herrschte im Handwerk wie im 
Kleinhandel das Zunftwesen. Der Gewerbebetrieb war 
nur Bürgern gestattet; auch ihnen war der Eintritt in 
den abgeschlossenen Kreis der „Ämter und Sozietäten“ 
erschwert. Die Zünfte waren privilegiert mit der aus- 
schließlichen Berechtigung zur Anfertigung oder auch 
zum Verkauf ihrer Artikel und gegen einander und in 
ihrem Betriebe durch bestimmte Regeln eingeengt. 
Auchals die Verfassung von 1849, dam Zeitgeist Rechnung 
tragend, den Grundsatz der Gewerbefreiheit proklamiert
	        
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