Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

138 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
versagt werden darf wegen Unzuverlässigkeit des Nach- 
suchenden oder weil das Lokal den polizeilichen Vor- 
schriften nicht genügt. Außerdem kann die Erlaubnis 
durch die Landesregierungen und Gemeindeorgane von 
dem Nachweis einesbesonderenBedürfnisses 
abhängig gemacht werden. Dieser Bedürfnisnachweis 
wird im bremischen Staatsgebiet jetzt (V. v.3. Juli 1897, 
v. 15. Juli 1902) allgemein verlangt, nur nicht in Bremer- 
haven für den Ausschank von Bier, Wein und anderen 
geistigen Getränken außer Branntwein und Spiritus. 
Die Erlaubnis wird erteilt von den Polizeibehörden. 
Über die Bedürfnisfrage entscheidet in den drei Stadt- 
semeinden ein zu dem Zweck eingesetzter Stadtaus- 
schuß, im Landgebiet der Kreisausschuß; gegen ihre 
Entscheidungen kann Rekurs an die Senatskommission 
für das Rekursverfahren (S. 136) eingelegt werden. Die 
Erlaubnis gilt nur für die Person des Inhabers (Ausn.: 
Witwen, minderjährige Kinder, Gew.-O. $ 46); auch das 
Bedürfnis ist bei jedem Wechsel neu zu prüfen. 
& 58. Grundeigentum; Landwirtschaft. 
I. Die Verfassung bestätigt die Unverletzlichkeit 
des Eigentums und der Privatrechte und schützt sie 
damit auch gegen staatliche Eingriffe; eine Abtretung 
oder Beschränkung der Rechte kann nur zum all- 
gemeinen Besten und gegen gerechte Entschädigung 
verlangt werden (Verf. $ 19). Doch muß jeder Eigen- 
tümer sich Beschränkungen, die im öffentlichen Interesse 
aus allgemeinen, etwa baupolizeilichen oder sanitären 
Gründen auferlegt werden, gefallen lassen. Über die 
Enteignung von Grundeigentum bestimmt das 
Enteignungsgesetz (v. 18. Juli 1899). Danach wird durch 
Beschluß von Senat und Bürgerschaft festgestellt, ob 
die Enteignung für ein staatliches oder privates Unter- 
nehmen erfolgen soll. Das . Enteignungsverfahren zur 
Wahrung der Rechte des Eigentümers und Feststellung
	        
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