138 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
versagt werden darf wegen Unzuverlässigkeit des Nach-
suchenden oder weil das Lokal den polizeilichen Vor-
schriften nicht genügt. Außerdem kann die Erlaubnis
durch die Landesregierungen und Gemeindeorgane von
dem Nachweis einesbesonderenBedürfnisses
abhängig gemacht werden. Dieser Bedürfnisnachweis
wird im bremischen Staatsgebiet jetzt (V. v.3. Juli 1897,
v. 15. Juli 1902) allgemein verlangt, nur nicht in Bremer-
haven für den Ausschank von Bier, Wein und anderen
geistigen Getränken außer Branntwein und Spiritus.
Die Erlaubnis wird erteilt von den Polizeibehörden.
Über die Bedürfnisfrage entscheidet in den drei Stadt-
semeinden ein zu dem Zweck eingesetzter Stadtaus-
schuß, im Landgebiet der Kreisausschuß; gegen ihre
Entscheidungen kann Rekurs an die Senatskommission
für das Rekursverfahren (S. 136) eingelegt werden. Die
Erlaubnis gilt nur für die Person des Inhabers (Ausn.:
Witwen, minderjährige Kinder, Gew.-O. $ 46); auch das
Bedürfnis ist bei jedem Wechsel neu zu prüfen.
& 58. Grundeigentum; Landwirtschaft.
I. Die Verfassung bestätigt die Unverletzlichkeit
des Eigentums und der Privatrechte und schützt sie
damit auch gegen staatliche Eingriffe; eine Abtretung
oder Beschränkung der Rechte kann nur zum all-
gemeinen Besten und gegen gerechte Entschädigung
verlangt werden (Verf. $ 19). Doch muß jeder Eigen-
tümer sich Beschränkungen, die im öffentlichen Interesse
aus allgemeinen, etwa baupolizeilichen oder sanitären
Gründen auferlegt werden, gefallen lassen. Über die
Enteignung von Grundeigentum bestimmt das
Enteignungsgesetz (v. 18. Juli 1899). Danach wird durch
Beschluß von Senat und Bürgerschaft festgestellt, ob
die Enteignung für ein staatliches oder privates Unter-
nehmen erfolgen soll. Das . Enteignungsverfahren zur
Wahrung der Rechte des Eigentümers und Feststellung