$ 58. Grundeigentum; Landwirtschaft. 139
seiner Entschädigung ist dem preußischen nachgebildet.
Es ist den Amtsgerichten übertragen, deren Entscheidung
durch Klageerhebung innerhalb eines Monats angefochten
werden kann.
II. In die bäuerlichen Grundbesitzverhält-
nisse griff in neuerer Zeit die sogenannte Agrar-
gesetzgebung ein. Sie bezweckte die Befreiung des
bäuerlichen Besitzes von überkommenen Lasten und
die Förderung der landwirtschaftlichen Kultur durch
rationellere Verteilung des Bodens unter den Eigen-
tümern. ‚Der Grund zur Bildung eines unabhängigen
Bauernstandes wurde im Jahre 1826 gelegt durch Auf-
hebung des 29. Statutes, nach welchem bis dahin nur
Stadtbürger Grundeigentümer im Landgebiet sein
konnten. Die Verfassung ($ 19 Abs. 2) erklärt alle guts-
herrlichen und ähnlichen Grundlasten und Gefälle für
ablösbar; Näheres darüber enthält die Ablösungsordnung
von 1850 (jetzt v. 18. Juli 1899). Einen weiteren Schritt
tat das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse des
Grundbesitzes im Landgebiet, vom 14. Januar 1876, in-
dem es die Unteilbarkeit und die Veräußerungs-
beschränkungen der Bauerngüter aufhob und die Neu-
begründung von Meiergütern untersagte!,. Um einer
schädlichen Zerstückelung und Verschuldung der Bauern-
stellen vorzubeugen, gab auf der anderen Seite die Ein-
führung des Höferechtes (1876, jetzt G.v.18. Juli 1899)
den Besitzern die Möglichkeit, durch Eintragung eines
Hofes in die vom Amtsgericht geführte Höferolle ein
Anerbenrecht einzuführen, das dem Anerben die Über-
nahme des Gutes zu einem mäßigen Preise gegen Ab-
findung der Miterben erleichtert (nach dem Muster des
Hannoverschen Höfegesetzes v. 1874).
1) Näheres über die Geschichte und Entwicklung im
Bremischen Privatrecht von Dr. A. H. Post. Bd. III
S. 132 ff.; Bd. IV S. 148 ff. (1871/87). |