Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 58. Grundeigentum; Landwirtschaft. 139 
seiner Entschädigung ist dem preußischen nachgebildet. 
Es ist den Amtsgerichten übertragen, deren Entscheidung 
durch Klageerhebung innerhalb eines Monats angefochten 
werden kann. 
II. In die bäuerlichen Grundbesitzverhält- 
nisse griff in neuerer Zeit die sogenannte Agrar- 
gesetzgebung ein. Sie bezweckte die Befreiung des 
bäuerlichen Besitzes von überkommenen Lasten und 
die Förderung der landwirtschaftlichen Kultur durch 
rationellere Verteilung des Bodens unter den Eigen- 
tümern. ‚Der Grund zur Bildung eines unabhängigen 
Bauernstandes wurde im Jahre 1826 gelegt durch Auf- 
hebung des 29. Statutes, nach welchem bis dahin nur 
Stadtbürger Grundeigentümer im Landgebiet sein 
konnten. Die Verfassung ($ 19 Abs. 2) erklärt alle guts- 
herrlichen und ähnlichen Grundlasten und Gefälle für 
ablösbar; Näheres darüber enthält die Ablösungsordnung 
von 1850 (jetzt v. 18. Juli 1899). Einen weiteren Schritt 
tat das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse des 
Grundbesitzes im Landgebiet, vom 14. Januar 1876, in- 
dem es die Unteilbarkeit und die Veräußerungs- 
beschränkungen der Bauerngüter aufhob und die Neu- 
begründung von Meiergütern untersagte!,. Um einer 
schädlichen Zerstückelung und Verschuldung der Bauern- 
stellen vorzubeugen, gab auf der anderen Seite die Ein- 
führung des Höferechtes (1876, jetzt G.v.18. Juli 1899) 
den Besitzern die Möglichkeit, durch Eintragung eines 
Hofes in die vom Amtsgericht geführte Höferolle ein 
Anerbenrecht einzuführen, das dem Anerben die Über- 
nahme des Gutes zu einem mäßigen Preise gegen Ab- 
findung der Miterben erleichtert (nach dem Muster des 
Hannoverschen Höfegesetzes v. 1874). 
  
1) Näheres über die Geschichte und Entwicklung im 
Bremischen Privatrecht von Dr. A. H. Post. Bd. III 
S. 132 ff.; Bd. IV S. 148 ff. (1871/87). |
	        
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