140 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
Auf Hebung der landwirtschattlichen Kultur durch
zweckmäßigere Verteilung des Besitzes zielt das Gesetz,
betreffend. die Verkoppelungen und Gemein-
heitsteilungen (jetzt v. 18. Juli 1899). Es soll die
Zusammenlegung des zerstückelt liegenden Grund-
besitzes und die Teilung der alten Gemeinheiten er-
leichtern durch Einrichtung eines Verfahrens unter
Leitung des Landherrn, in dem die Mehrheit bindende
Beschlüsse faßt und die Entschädigungen durch Schieds-
spruch festgesetzt werden. Das Verkoppelungsver-
fahren ist auch in den stadtbremischen Vorstädten zur
Durchführung der Straßenpläne und Erleichterung der
Bebauung wiederholt auf Grund von Sondergesetzen
angewandt.
Ill. Die Regelung der Wasserverhältnisse
im Interesse der Landwirtschaft bezweckt die Wasser-
ordnung vom 27. Dezember 1878. Sie bestimmt über
Unterhaltung und Benutzung der Wasserläufe, Ent-
wässerungs- und Stauanlagen und erleichtert für die
Entwässerung und Bewässerung größerer Flächen die
Bildung von Genossenschaften durch Mehrheitsbeschluß
der Interessenten (Zwangsgenossenschaften wie in
Preußen können nicht gebildet werden). Die Verbände
— Sielachten, Abwässerungsverbände —, zum Teil schon
alten Ursprungs (am wichtigsten der Abwässerungs-
verband für das Blockland) sind juristische Personen
mit Selbstverwaltungsrechten unter Aufsicht des Stäates.
IV. Von gleich hoher Bedeutung wie die Ent-
wässerung war für das Bremer Gebiet bei seiner Lage
von alters her das Deichwesen, das daher schon
früh eine Regelung in Deichverbänden und durch Deich-
ordnungen enthielt (Dieckrecht v. 1449). Die jetzt
geltende Deichordnung vom 27. Dezember 1875
führte an Stelle der früheren „Pfanddeichung‘“, bei der
dem : Grundeigentümer die Unterhaltung der Deiche
unmittelbar, jedem zu seinem Teil, oblag, das System der