$ 58. Grundeisentum; Landwirtschaft. 14]
„Kommumiondeichung“ durch, nach dem die Deich-
verbände die Anlegung und Unterhaltung der Deiche
besorgen und die Kosten unter die beteiligten Grund-
eisentümer vertelt werden. Die Deichverbände
— darunter vier große: 1. Deichverband am rechten
Weserufer, 2. für das Werderland, 3. für das Ober-
vieland, 4. für das Niedervieland — sind Genossen-
schaften mit Selbstverwaltungsbefugnissen unter Auf-
sicht des Staates. Ihre Organe sind das aus dem
Deichhauptmann, dem Deichinspektor und einigen
Vertretern der Deichgenossen bestehende Deichamt
und der die allgemeine Verwaltung führende Deich-
hauptmann; die technische Leitung hat der vom Staat
für alle Verbände zugleich angestellte Deichinspektor.
Die Deichpflicht ruht auf allen durch den Deich
geschützten Grundstücken, die nach einem nach ihren
Interessen am Deichschutz abgestuften Verteilungs-
maßstabe zu den Lasten beitragen müssen. (Die Alt-
stadt Bremen und einige Teile der Vorstadt sind nicht
deichpflichtig; ein Antrag .auf Übernahme der Deiche
durch den Staat oder die Gemeinde wird beraten.)
V. Verfügungsbeschränkungen des Grundeigen-
tümers enthalten die neuestens aus Anlaß der Ein-
leitung zur Kaligewinnung erlassenen Bestimmungen
über den Bergbau (G. v. 19. Juli 1906; 14. April 1908).
Danach ist die Aufsuchung von Bitumen, Steinsalz
nebst den auf derselben Lagerstätte vorkommenden
Salzen und Salzquellen dem Staate vorbehalten, ohne
daß dem Grundeigentümer dafür ein Entschädisungs-
anspruch zusteht; doch ist ihm für die Entziehung oder
Beeinträchtigung der Benutzung des Bodens voller
Ersatz zu leisten. Zum Suchen nach Mineralien
(Schürfen) und zum Betrieb des Bergbaues ist die
Genehmigung von Senat und Bürgerschaft erforderlich.
VI. Dem Grundeigentümer steht srundsätzlich
die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und