144 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
Schulen (1906 im Staat: 26 mit 8423 Schülern; darunter
3 Gymnasien, 2 Realgymnasien, 1 Oberrealschule, 3 Real-
schulen) wird, abgesehen von einzelnen Freistellen,
allgemein Schulgeld erhoben. Über gegenseitige An-
erkennung der Reifezeugnisse sind mit anderen Bundes-
staaten Vereinbarungen getroffen. Die höheren Mädchen-
schulen in der Stadt Bremen sind sämtlich Privatschulen.
Zur Errichtung einer Privatschule ist Ge-
nehmigung des Senats erforderlich. Die Privatschulen
stehen unter behördlicher Aufsicht.
Für die gewerbliche Fortbildungsschule der
Stadt Bremen ist jetzt die Besuchspflicht eingeführt
(G. v. 30. Dez. 1908; Dauer 3 Jahre). Ungelernte Arbeiter
unterliegen ihr nicht. Auch für kaufmännische Lehrlinge
ıst der Fortbildungsunterricht nicht obligatorisch.
Über die erforderliche wissenschaftliche Be-
fähigung der Lehrer und Vorsteher von Schulen
bestimmt das Gesetz, betreffend die Lehrerprüfungen,
vom 4. Juli 1893. Danach ist die Befähigung in der
Regel durch Prüfungen nachzuweisen, die in Bremen
vor der Lehrerprüfungskommission abgelegt werden;
Prüfungszeugnisse anderer deutscher Staaten, die eine
Universität besitzen, für das Lehramt einer höheren
Schule genügen als Befähigungsnachweis, andere aus-
wärtige Prüfungszeugnisse ebenfalls, falls gegenseitige
Vereinbarung mit dem Staat darüber getroffen ist oder
auch ohne solche im Einzelfall. Auch für Lehrer an
Privatschulen gelten die gleichen Vorbildungsvor-
schriften. Dagegen bedarf es zur Erteilung von Privat,
unterricht nicht des Befähigungsnachweises. Für die
Ausbildung der Volksschullehrer besteht ein
Volksschullehrer-Seminar. Zur Anstellung als ordent-
licher Lehrer in einer öffentlichen Volksschule wird
die Ablegung zweier Prüfungen mit dazwischenliegender
vierjähriger Dienstzeit als Hilfslehrer verlangt (G. v.
90. Februar 1881 22: Mai 1906). Weiteres über die