Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

144 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
Schulen (1906 im Staat: 26 mit 8423 Schülern; darunter 
3 Gymnasien, 2 Realgymnasien, 1 Oberrealschule, 3 Real- 
schulen) wird, abgesehen von einzelnen Freistellen, 
allgemein Schulgeld erhoben. Über gegenseitige An- 
erkennung der Reifezeugnisse sind mit anderen Bundes- 
staaten Vereinbarungen getroffen. Die höheren Mädchen- 
schulen in der Stadt Bremen sind sämtlich Privatschulen. 
Zur Errichtung einer Privatschule ist Ge- 
nehmigung des Senats erforderlich. Die Privatschulen 
stehen unter behördlicher Aufsicht. 
Für die gewerbliche Fortbildungsschule der 
Stadt Bremen ist jetzt die Besuchspflicht eingeführt 
(G. v. 30. Dez. 1908; Dauer 3 Jahre). Ungelernte Arbeiter 
unterliegen ihr nicht. Auch für kaufmännische Lehrlinge 
ıst der Fortbildungsunterricht nicht obligatorisch. 
Über die erforderliche wissenschaftliche Be- 
fähigung der Lehrer und Vorsteher von Schulen 
bestimmt das Gesetz, betreffend die Lehrerprüfungen, 
vom 4. Juli 1893. Danach ist die Befähigung in der 
Regel durch Prüfungen nachzuweisen, die in Bremen 
vor der Lehrerprüfungskommission abgelegt werden; 
Prüfungszeugnisse anderer deutscher Staaten, die eine 
Universität besitzen, für das Lehramt einer höheren 
Schule genügen als Befähigungsnachweis, andere aus- 
wärtige Prüfungszeugnisse ebenfalls, falls gegenseitige 
Vereinbarung mit dem Staat darüber getroffen ist oder 
auch ohne solche im Einzelfall. Auch für Lehrer an 
Privatschulen gelten die gleichen Vorbildungsvor- 
schriften. Dagegen bedarf es zur Erteilung von Privat, 
unterricht nicht des Befähigungsnachweises. Für die 
Ausbildung der Volksschullehrer besteht ein 
Volksschullehrer-Seminar. Zur Anstellung als ordent- 
licher Lehrer in einer öffentlichen Volksschule wird 
die Ablegung zweier Prüfungen mit dazwischenliegender 
vierjähriger Dienstzeit als Hilfslehrer verlangt (G. v. 
90. Februar 1881 22: Mai 1906). Weiteres über die
	        
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