Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

S 59. Das Unterrichtswesen. 145 
Rechtsverhältnisse der Lehrer bei der Organisation des 
Schulwesens in den Gemeinden unter LI. 
II. Die Verwaltung des Schulwesens. 
Die Organisation und Verwaltung des Schulwesens 
ist nach der Verfassung ($ 57e) gemeinsame Aufgabe 
von Senat und Bürgerschaft. Staatliche Oberschul- 
behörde ist die Senatskommission für das 
Unterrichtswesen (bis 1895 „Scholarchat“ ge- 
nannt); ihr stehen als fachmännische Schulaufsichts- 
beamte der Schulrat und Schulinspektor zur Seite. Die 
Verwaltung ist in den Stadt und Landgemeinden 
besonders organisiert. 
1. In der Stadt Bremen hat die Schul- 
deputation die Verwaltung; ihr gehören als Mit- 
glieder des Senats die Mitglieder der Senatskommission 
für das Unterrichtswesen an; mit beratender Stimme 
sind ihr der Schulrat, Schulinspektor und zwei vom 
Senat nach Anhören der Deputation auf 3 Jahre dazu 
ernannte Liehrer beigeordnet (Näheres Deput.-G. 855 —63). 
Sie bildet aus sich Ausschüsse für die einzelnen Zweige 
des Unterrichtswesens. Die ordentlichen Lehrer an 
den stadtbremischen Schulen sind Staatsbeamte mit den 
Rechten ‚und Pflichten solcher nach dem Beamtengesetz 
(8 38 ff). Ihre Ernennung erfolgt vom Senat nach gut- 
achtlicher Äußerung der Schuldeputation. Die Kosten 
des Schulwesens werden beim Fehlen eigener städtischer 
Finanzverwaltung aus der Staatskasse bestritten (in 
1%7: ca. 3,3 Mill. Mk.). 
9. In den beiden Hafenstädten ist das Schul- 
wesen Gemeindesache, in Verwaltung städtischer 
Behörden, speziell der Kommissionen für das Schul- 
wesen. Doch reicht die staatliche Aufsichtsgewalt auf 
diesem Gebiet besonders weit. Die Beschlüsse der 
Gemeindeorgane bedürfen vielfach der Genehmigung 
der Senatskommission für das Unterrichtswesen, so bei 
Bollmann, Bremen. 10
	        
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