146 Scchstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweigc.
Anstellung und Entlassung der Lehrer, Errichtung und
Organisation der Schulen u. a. (Näheres in den Gemeinde-
verfassungen und den betreffenden Ortsstatuten). Die
Lehrer sind städtische Beamte. Die Kosten des Schul-
wesens belasten den Gemeindehaushalt; doch zahlt der
Staat jährlich einen Zuschuß (in 1908: für Bremerhaven
50000 NMk., für Vegesack 41500 Mk.).
3. Das Landschulwesen ist durch Gesetz vom
2. März 1889 geregelt, nachdem zuvor die Landgemeinde-
ordnung von 1888 die Verwaltung von der kirchlichen
Gemeinde auf die politische übertragen hatte. Die
obere Leitung und Aufsicht hat danach die Senats-
kommission für das Unterrichtswesen. Als weiteres
staatliches Organ wirkt die Behörde für das Landschul-
wesen, bestehend aus Mitgliedern des Senats, der
Bürgerschaft, der Kreisorgane, einigen Predigern und
Schulvorstehern des Landgebietes bei der staatlichen
Aufsicht mit und verwaltet den Staatszuschuß für die
Landschulen. Die nächste Verwaltung hat jede
Gemeinde selbst durch ihren aus dem Gemeindevor-
steher, dem Prediger und einigen Schulältesten be-
stehenden Schulvorstand. Die Schullasten sind in der
Art verteilt, daß die Gemeinde für Herstellung, Unter-
haltung, Heizung der Schulräume aufzukommen hat,
während die Aufwendungen für Liehrergehalte und
Lehrmittel, soweit die hierfür zunächst zu verwendenden
Schulgelder nicht reichen, durch Staatszuschuß (für
1908 angesetzt mit 250000 Mk.) zu decken sind. Die
Lehrer werden von der Senatskommission nach An-
hörung des Schulvorstandes angestellt. Sie gelten als
Beamte der Gemeinde; doch findet das staatliche
Beamtengesetz auf ihre Rechtsverhältnisse Anwenduns.
$ 60. Staat und Kirche.
I. Allgemeine Grundsätze. 1. Die Bremische
Verfassung erkennt den Grundsatz der Glaubens-