Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

146 Scchstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweigc. 
Anstellung und Entlassung der Lehrer, Errichtung und 
Organisation der Schulen u. a. (Näheres in den Gemeinde- 
verfassungen und den betreffenden Ortsstatuten). Die 
Lehrer sind städtische Beamte. Die Kosten des Schul- 
wesens belasten den Gemeindehaushalt; doch zahlt der 
Staat jährlich einen Zuschuß (in 1908: für Bremerhaven 
50000 NMk., für Vegesack 41500 Mk.). 
3. Das Landschulwesen ist durch Gesetz vom 
2. März 1889 geregelt, nachdem zuvor die Landgemeinde- 
ordnung von 1888 die Verwaltung von der kirchlichen 
Gemeinde auf die politische übertragen hatte. Die 
obere Leitung und Aufsicht hat danach die Senats- 
kommission für das Unterrichtswesen. Als weiteres 
staatliches Organ wirkt die Behörde für das Landschul- 
wesen, bestehend aus Mitgliedern des Senats, der 
Bürgerschaft, der Kreisorgane, einigen Predigern und 
Schulvorstehern des Landgebietes bei der staatlichen 
Aufsicht mit und verwaltet den Staatszuschuß für die 
Landschulen. Die nächste Verwaltung hat jede 
Gemeinde selbst durch ihren aus dem Gemeindevor- 
steher, dem Prediger und einigen Schulältesten be- 
stehenden Schulvorstand. Die Schullasten sind in der 
Art verteilt, daß die Gemeinde für Herstellung, Unter- 
haltung, Heizung der Schulräume aufzukommen hat, 
während die Aufwendungen für Liehrergehalte und 
Lehrmittel, soweit die hierfür zunächst zu verwendenden 
Schulgelder nicht reichen, durch Staatszuschuß (für 
1908 angesetzt mit 250000 Mk.) zu decken sind. Die 
Lehrer werden von der Senatskommission nach An- 
hörung des Schulvorstandes angestellt. Sie gelten als 
Beamte der Gemeinde; doch findet das staatliche 
Beamtengesetz auf ihre Rechtsverhältnisse Anwenduns. 
$ 60. Staat und Kirche. 
I. Allgemeine Grundsätze. 1. Die Bremische 
Verfassung erkennt den Grundsatz der Glaubens-
	        
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