Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

152 Anhang. 
und Gewissensfreiheit und ist zu gemeinsamen häuslichen 
Übungen seiner Religion berechtigt. Indessen kann die 
religiöse Überzeugung weder die Begehung gesetzwidriger 
Handlungen rechtfertigen, noch von der Erfüllung gesetz- 
licher Verbindlichkeiten befreien. 
Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen 
Rechte wird durch das religiöse Bekenntnis überhaupt 
weder bedingt noch beschränkt. 
$ 13. Jeder hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck 
und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern, 
unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen wider den 
Mißbrauch dieses Rechts. 
Die Presse darf nicht unter Zensur gestellt, andere 
Beschränkungen derselben durch vorbeugende Maßregeln 
dürfen nur durch ein Gesetz eingeführt werden. 
& 14. Jeder hat das Recht, sich mit Bitten und Be- 
schwerden schriftlich an die zuständigen Behörden zu 
wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als 
gemeinschaftlich von mehreren ausgeübt werden. — Auf 
die bewaffnete Macht findet diese Bestimmung nur insoweit 
Anwendung, als die militärischen Disziplinarvorschriften 
es gestatten. . 
Auf solche Bitten und Beschwerden sind auf Ver- 
langen die Bescheide schriftlich zu erlassen. Bescheide, 
wodurch Beschwerden zurückgewiesen werden, sind mit 
Gründen zu versehen. 
$ 15. Jedem, der sich durch eine Verwaltungsmaß-- 
regel in seinen Privatrechten gekränkt glaubt, steht der 
Rechtsweg offen. 
$ 16. Vereine zu gemeinsamer Wirksamkeit, sowie 
Versammlungen in geschlossenen Räumen zu friedlichen 
Zwecken und ohne Waffen stehen nach Maßgabe des 
Gesetzes allen Staatsangehörigen frei. 
& 17. Alle Staatsangehörigen sind gleich vor dem 
Gesetze. | 
Der Staat erkennt bei seinen Angehörigen keinen 
Adel an. 
Titel, Ämter, Würden und Auszeichnungen, die einem 
Bremer von seiten eines anderen Staates oder einer Behörde
	        
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