152 Anhang.
und Gewissensfreiheit und ist zu gemeinsamen häuslichen
Übungen seiner Religion berechtigt. Indessen kann die
religiöse Überzeugung weder die Begehung gesetzwidriger
Handlungen rechtfertigen, noch von der Erfüllung gesetz-
licher Verbindlichkeiten befreien.
Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte wird durch das religiöse Bekenntnis überhaupt
weder bedingt noch beschränkt.
$ 13. Jeder hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck
und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern,
unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen wider den
Mißbrauch dieses Rechts.
Die Presse darf nicht unter Zensur gestellt, andere
Beschränkungen derselben durch vorbeugende Maßregeln
dürfen nur durch ein Gesetz eingeführt werden.
& 14. Jeder hat das Recht, sich mit Bitten und Be-
schwerden schriftlich an die zuständigen Behörden zu
wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als
gemeinschaftlich von mehreren ausgeübt werden. — Auf
die bewaffnete Macht findet diese Bestimmung nur insoweit
Anwendung, als die militärischen Disziplinarvorschriften
es gestatten. .
Auf solche Bitten und Beschwerden sind auf Ver-
langen die Bescheide schriftlich zu erlassen. Bescheide,
wodurch Beschwerden zurückgewiesen werden, sind mit
Gründen zu versehen.
$ 15. Jedem, der sich durch eine Verwaltungsmaß--
regel in seinen Privatrechten gekränkt glaubt, steht der
Rechtsweg offen.
$ 16. Vereine zu gemeinsamer Wirksamkeit, sowie
Versammlungen in geschlossenen Räumen zu friedlichen
Zwecken und ohne Waffen stehen nach Maßgabe des
Gesetzes allen Staatsangehörigen frei.
& 17. Alle Staatsangehörigen sind gleich vor dem
Gesetze. |
Der Staat erkennt bei seinen Angehörigen keinen
Adel an.
Titel, Ämter, Würden und Auszeichnungen, die einem
Bremer von seiten eines anderen Staates oder einer Behörde