Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 153
desselben erteilt sind, werden nicht anerkannt, es sei denn,
daß die Annahme derselben ausdrücklich vom Senate ge-
nehmigt wäre. Auch in diesem Falle werden dadurch
keinerlei Befreiungen, Vorzüge oder Ansprüche vor anderen
Staatsangehörigen begründet.
S 18. Jeder Staatsangehörige ist unter Voraussetzung
der gesetzlich erforderlichen Eigenschaften zu jedem Amte
wählbar.
$ 19. Das Eigentum und sonstige Privatrechte sind
unverletzlich.
Eine Abtretung, Aufgebung oder Beschränkung der-
selben zum allgemeinen Besten kann nur gegen gerechte
Entschädigung in den durch das Gesetz bestimmten Fällen
und Formen verlangt werden.
Alle gutsherrlichen und ähnlichen Grundlasten und
Gefälle sind ablösbar nach näherer Bestimmung des Gesetzes.
8 20. Im Falle eines Krieges, Aufruhrs, Tumultes
oder sonstiger Umstände, welche die öffentliche Ordnung
und Sicherheit gefährden, kann der Senat die in diesem
Abschnitte über Verhaftung, Haussuchung, Preßfreiheit,
Versammlungs- und Vereinsrecht enthaltenen Bestimmungen
und die in bezug darauf erlassenen Gesetze zeitweilig außer
Kraft setzen. Er hat jedoch der Bürgerschaft davon un-
verweilt Mitteilung zu machen, und tritt eine jede desfallsige
Anordnung mit Ablauf von vier Wochen ohne weiteres
außer Kraft, sofern nicht innerhalb solcher Frist die Bürger-
schaft einer längeren Geltung derselben beistimmt.
Dritter Abschnitt.
Von dem Senat und der Bürgerschaft.
I. Organisation des Senats,
& 21. Der Senat besteht aus achtzehn Mitgliedern.
Von den Mitgliedern des Senats müssen wenigstens
zehn dem Stande der Rechtsgelehrten angehören und
mindestens fünf Kaufleute sein.
Durch Gesetz kann die Zahl der Mitglieder auf sieb-