Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 153 
desselben erteilt sind, werden nicht anerkannt, es sei denn, 
daß die Annahme derselben ausdrücklich vom Senate ge- 
nehmigt wäre. Auch in diesem Falle werden dadurch 
keinerlei Befreiungen, Vorzüge oder Ansprüche vor anderen 
Staatsangehörigen begründet. 
S 18. Jeder Staatsangehörige ist unter Voraussetzung 
der gesetzlich erforderlichen Eigenschaften zu jedem Amte 
wählbar. 
$ 19. Das Eigentum und sonstige Privatrechte sind 
unverletzlich. 
Eine Abtretung, Aufgebung oder Beschränkung der- 
selben zum allgemeinen Besten kann nur gegen gerechte 
Entschädigung in den durch das Gesetz bestimmten Fällen 
und Formen verlangt werden. 
Alle gutsherrlichen und ähnlichen Grundlasten und 
Gefälle sind ablösbar nach näherer Bestimmung des Gesetzes. 
8 20. Im Falle eines Krieges, Aufruhrs, Tumultes 
oder sonstiger Umstände, welche die öffentliche Ordnung 
und Sicherheit gefährden, kann der Senat die in diesem 
Abschnitte über Verhaftung, Haussuchung, Preßfreiheit, 
Versammlungs- und Vereinsrecht enthaltenen Bestimmungen 
und die in bezug darauf erlassenen Gesetze zeitweilig außer 
Kraft setzen. Er hat jedoch der Bürgerschaft davon un- 
verweilt Mitteilung zu machen, und tritt eine jede desfallsige 
Anordnung mit Ablauf von vier Wochen ohne weiteres 
außer Kraft, sofern nicht innerhalb solcher Frist die Bürger- 
schaft einer längeren Geltung derselben beistimmt. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Senat und der Bürgerschaft. 
I. Organisation des Senats, 
& 21. Der Senat besteht aus achtzehn Mitgliedern. 
Von den Mitgliedern des Senats müssen wenigstens 
zehn dem Stande der Rechtsgelehrten angehören und 
mindestens fünf Kaufleute sein. 
Durch Gesetz kann die Zahl der Mitglieder auf sieb-
	        
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