Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

158 Anhang. 
$ 46. Als Ausschuß der Bürgerschaft besteht das 
Bürgeramt. 
Dasselbe ist gebildet aus dem Geschäftsvorstande und 
aus achtzehn anderen Vertretern, welche nach näherer Be- 
stimmung des Gesetzes von der Bürgerschaft dazu gewählt 
werden. 
S 47. Das Bürgeramt hat die Verpflichtung: 
a) auf die Aufrechterhaltung der Verfassung, der Gesetze 
und Staatseinrichtungen fortwährend zu achten und, 
wenn es Mängel oder Beeinträchtigungen wahrnimmt, 
der Bürgerschaft deshalb zu berichten; 
b) alle Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft für 
diese entgegenzunehmen und alle für den Senat be- 
stimmten Mitteilungen der Bürgerschaft an den Senat 
gelangen zu lassen; 
c) die Versammlungen der Bürgerschaft zu veranstalten 
und die Tagesordnung festzusetzen; 
d) alle ihm nach Maßgabe der Geschäftsordnung recht- 
zeitig zukommenden Anträge auf die Tagesordnung 
zu stellen und später eingegangene Anträge, Berichte 
und sonstige Mitteilungen in der Versammlung selbst 
anzuzeigen; 
e) dem Senat von der Veranstaltung einer Versammlung 
unter Mitteilung der Tagesordnung zeitig Anzeige 
zu machen. 
Sonstige Obliegenheiten des Bürgeramts in bezug auf 
die Geschäftsführung bleiben näherer Bestimmung des 
Gesetzes, sowie beziehungsweise der Geschäftsordnung der 
Bürgerschaft vorbehalten. 
$ 48. Anträge auf Beratung und Beschlußnahme über 
einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat aus- 
gehen, nur durch einen Vertreter an die Bürgerschaft ge- 
langen. 
Zu solchen Anträgen ist jeder Vertreter in der durch 
die Geschäftsordnung näher vorgeschriebenen Weise be- 
rechtigt. 
$ 49. Versammlungen der Bürgerschaft finden statt, 
so oft das Bürgeramt es für nötig erachtet. Zur Ver- 
anstaltung einer Versammlung ist dasselbe aber verpflichtet,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.