Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 161
II. Wirksamkeit des Senatsundder
Bürgerschaft.
& 56. Der Senat und die Bürgerschaft wirken in
Ausübung der Staatsgewalt gemeinschaftlich, soweit nicht
verfassungsmäßig ein anderes festgesetzt ist. Jedoch hat
der Senat die Leitung und Oberaufsicht in allen Staats-
angelegenheiten, sowie die vollziehende Gewalt überhaupt
nach Maßgabe der Verfassung.
$ 57. Demzufolge gehört zum Wirkungskreise des
Senats, als der Regierung des Bremischen Staates:
&)
b)
d)
die Sorge für die innere und äußere Sicherheit des
Staates;
die Sorge für Aufrechthaltung und zeitgemäße Ent-
wicklung der Verfassung, der Gesetze und Staats-
einrichtungen, sowie für getreue Ausführung aller
Staatsverträge;
Oberaufsicht über älle Staats- und Kommunalbeamten,
über alle ausführenden, verwaltenden und gericht-
lichen Behörden, über alle vom Staate angeordneten
oder unter seiner Obhut stehenden Anstalten, über
das Kirchen- und: Schulwesen und die milden
Stiftungen, über die Verwaltung der Staats- und
Kommunalgüter, sowie des Vermögens der Kirchen,
Schulen und öffentlichen milden Stiftungen, namentlich
auch die Abnahme und Zuschreibung aller über solche
Verwaltungen geführten Rechnungen;
Kraft dieses Oberaufsichtsrechts fordert der Senat,
wo ihm ein Mangel in der Beobachtung der be-
stehenden gesetzlichen Ordnung zur Kunde kommt,
zu deren genauen Befolgung auf und bewirkt solche
durch die dazu geeigneten Mittel;
Ausübung der Rechte des Staates in kirchlichen
Angelegenheiten — unbeschadet der Mitwirkung der
Bürgerschaft 'bei der Gesetzgebung, namentlich bei
Anerkennung neuer Religionsgesellschaften —, sowie
des protestantischen Episkopatrechtes in herkömm-
licher Weise, unbeschadet der bestehenden Rechte
der kirchlichen Gemeinden ;
Bollmann, Bremen. 11