164 Anhang.
durch Ausschüsse, die vorbehältlich der Bestimmung des
$ 60 Absatz 2 aus Mitgliedern des Senats und der Bürger-
schaft gebildet sind (Deputationen).
Diese Deputationen sind ständige, insofern es sich um
die zur gemeinschaftlichen Wirksamkeit des Senats und der
Bürgerschaft gehörenden Verwaltungen und sonstigen fort-
dauernden Geschäftszweige handelt.
Außerdem können die Vorberatung und Begutachtung
der einer gemeinsamen Beschlußnahme unterworfenen Gegen-
stände und die Ausführung beschlossener Maßregeln an
Deputationen verwiesen werden.
$ 60. Das ÖOberaufsichtsrecht des Senats und die ihm
zustehende Leitung aller Staatsangelegenheiten finden auch
bei Deputationen Anwendung,
Für die gemäß $ 59 Absatz 3 mit Vorberatungen und
Begutachtungen beauftragten ‚Deputationen kann der Senat
neben Senatsmitgliedern auch rechtsgelehrte Mitglieder der
Gerichte zu seinen Kommissaren ernennen.
Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und
die Zusammensetzung, sowie über den Wirkungskreis, das
Verfahren und die Aufhebung von Deputationen erfolgen
durch Gesetz.
& 61. Sowohl der Senat als die Bürgerschaft sind zu
Anträgen auf Maßregeln und Beschlüsse, die ihrer gemein-
schaftlichen Wirksamkeit angehören, berechtigt.
$ 62. Ihre Versammlungen finden unabhängig von-
einander statt, soweit nicht für besondere Fälle ein anderes
festgesetzt ist.
$ 63. Ihre gegenseitigen amtlichen Mitteilungen ge-
schehen, soweit nicht durch Gesetz oder Vereinbarung ein
anderes Verfahren festgesetzt ist, schriftlich und werden,
sofern sie in Öffentlicher Versammlung der Bürgerschaft
beraten oder für eine solche bestimmt sind, durch den Druck
bekanntgemacht.,
8 64. Die Bürgerschaft hat auf die Aufrechthaltung
der Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen zu
halten und auf zeitgemäße Entwicklung derselben, sowie
auf Beseitigung etwaiger Mängel oder Beeinträchtigungen
in Gemäßheit der Gesetze hinzuwirken.