Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

164 Anhang. 
durch Ausschüsse, die vorbehältlich der Bestimmung des 
$ 60 Absatz 2 aus Mitgliedern des Senats und der Bürger- 
schaft gebildet sind (Deputationen). 
Diese Deputationen sind ständige, insofern es sich um 
die zur gemeinschaftlichen Wirksamkeit des Senats und der 
Bürgerschaft gehörenden Verwaltungen und sonstigen fort- 
dauernden Geschäftszweige handelt. 
Außerdem können die Vorberatung und Begutachtung 
der einer gemeinsamen Beschlußnahme unterworfenen Gegen- 
stände und die Ausführung beschlossener Maßregeln an 
Deputationen verwiesen werden. 
$ 60. Das ÖOberaufsichtsrecht des Senats und die ihm 
zustehende Leitung aller Staatsangelegenheiten finden auch 
bei Deputationen Anwendung, 
Für die gemäß $ 59 Absatz 3 mit Vorberatungen und 
Begutachtungen beauftragten ‚Deputationen kann der Senat 
neben Senatsmitgliedern auch rechtsgelehrte Mitglieder der 
Gerichte zu seinen Kommissaren ernennen. 
Die näheren Bestimmungen über die Errichtung und 
die Zusammensetzung, sowie über den Wirkungskreis, das 
Verfahren und die Aufhebung von Deputationen erfolgen 
durch Gesetz. 
& 61. Sowohl der Senat als die Bürgerschaft sind zu 
Anträgen auf Maßregeln und Beschlüsse, die ihrer gemein- 
schaftlichen Wirksamkeit angehören, berechtigt. 
$ 62. Ihre Versammlungen finden unabhängig von- 
einander statt, soweit nicht für besondere Fälle ein anderes 
festgesetzt ist. 
$ 63. Ihre gegenseitigen amtlichen Mitteilungen ge- 
schehen, soweit nicht durch Gesetz oder Vereinbarung ein 
anderes Verfahren festgesetzt ist, schriftlich und werden, 
sofern sie in Öffentlicher Versammlung der Bürgerschaft 
beraten oder für eine solche bestimmt sind, durch den Druck 
bekanntgemacht., 
8 64. Die Bürgerschaft hat auf die Aufrechthaltung 
der Verfassung, der Gesetze und Staatseinrichtungen zu 
halten und auf zeitgemäße Entwicklung derselben, sowie 
auf Beseitigung etwaiger Mängel oder Beeinträchtigungen 
in Gemäßheit der Gesetze hinzuwirken.
	        
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