Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 165 
8 65. In Beziehung auf Polizeiverordnungen, welche 
von dem Senat oder dessen Behörden erlassen worden, ist 
‘die Bürgerschaft berechtigt, nicht nur hinsichtlich der 
Zweckmäßigkeit der erlassenen Vorschriften dem Senate 
‘Vorstellungen zu machen, um ihn zu einer Abänderung 
derselben zu. veranlassen, sondern auch, wenn sie dafür 
hält, daß die erlassene Vorschrift der Gesetzgebung an- 
gehöre, nötigenfalls darüber eine gerichtliche Entscheidung 
‚nach näherer Bestimmung des Gesetzes zu veranlassen. 
S 66. Alle Maßregeln, zu denen verfassungsmäßig eine 
Vereinbarung des Senats und der Bürgerschaft erforderlich 
ist, können nur mittels übereinstimmenden Beschlusses der- 
selben zustande gebracht werden, und es ist, so oft der 
Senat und die Bürgerschaft bei Ausübung ihrer gemein- 
schaftlichen Wirksamkeit: hinsichtlich der Zweckmäßigkeit 
einer das öffentliche Wohl betreffenden Maßregel ver- 
schiedener Ansicht sind, eine: definitive Entscheidung nur 
im Wege gegenseitiger Verständigung: herbeizuführen, — 
zu deren Beförderung übrigens- jeder Teil das Recht hat, 
die Niedersetzung einer Deputation zu begehren, welche 
über Vermittlungsvorschläge sich zu beräten und darüber 
zu berichten hat. 
Ergibt sich aber zwischen dem Senate und der Bürger- 
schaft eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung 
der Verfassung oder eines Gesetzes oder eines sonstigen 
gemeinschaftlichen Beschlusses, so unterliegt die Streitfrage 
nach näherer Bestimmung des Gesetzes einer gerichtlichen 
Entscheidung. Diese Entscheidung hat die Kraft eines 
gemeinsamen Beschlusses des Senats und der Bürgerschaft. 
8 67. Änderungen der Verfassung können nur auf 
dem nachfolgend: vorgeschriebenen besonderen Wege der 
Verhandlung und Beschlußnahme zwischen Senat und 
Bürgerschaft zustande gebracht werden. 
a) Der Antrag auf eine solche Anderung gelangt in der 
Bürgerschaft nur dann auf die Tagesordnung, wenn er 
entweder vom Senat ausgegangen oder von wenigstens 
dreißig Vertretern schriftlich, der Geschäftsordnung 
gemäß, eingebracht ist. — Über: den Antrag finden 
zwei Beratungen in verschiedenen Sitzungen der
	        
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