Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 165
8 65. In Beziehung auf Polizeiverordnungen, welche
von dem Senat oder dessen Behörden erlassen worden, ist
‘die Bürgerschaft berechtigt, nicht nur hinsichtlich der
Zweckmäßigkeit der erlassenen Vorschriften dem Senate
‘Vorstellungen zu machen, um ihn zu einer Abänderung
derselben zu. veranlassen, sondern auch, wenn sie dafür
hält, daß die erlassene Vorschrift der Gesetzgebung an-
gehöre, nötigenfalls darüber eine gerichtliche Entscheidung
‚nach näherer Bestimmung des Gesetzes zu veranlassen.
S 66. Alle Maßregeln, zu denen verfassungsmäßig eine
Vereinbarung des Senats und der Bürgerschaft erforderlich
ist, können nur mittels übereinstimmenden Beschlusses der-
selben zustande gebracht werden, und es ist, so oft der
Senat und die Bürgerschaft bei Ausübung ihrer gemein-
schaftlichen Wirksamkeit: hinsichtlich der Zweckmäßigkeit
einer das öffentliche Wohl betreffenden Maßregel ver-
schiedener Ansicht sind, eine: definitive Entscheidung nur
im Wege gegenseitiger Verständigung: herbeizuführen, —
zu deren Beförderung übrigens- jeder Teil das Recht hat,
die Niedersetzung einer Deputation zu begehren, welche
über Vermittlungsvorschläge sich zu beräten und darüber
zu berichten hat.
Ergibt sich aber zwischen dem Senate und der Bürger-
schaft eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
der Verfassung oder eines Gesetzes oder eines sonstigen
gemeinschaftlichen Beschlusses, so unterliegt die Streitfrage
nach näherer Bestimmung des Gesetzes einer gerichtlichen
Entscheidung. Diese Entscheidung hat die Kraft eines
gemeinsamen Beschlusses des Senats und der Bürgerschaft.
8 67. Änderungen der Verfassung können nur auf
dem nachfolgend: vorgeschriebenen besonderen Wege der
Verhandlung und Beschlußnahme zwischen Senat und
Bürgerschaft zustande gebracht werden.
a) Der Antrag auf eine solche Anderung gelangt in der
Bürgerschaft nur dann auf die Tagesordnung, wenn er
entweder vom Senat ausgegangen oder von wenigstens
dreißig Vertretern schriftlich, der Geschäftsordnung
gemäß, eingebracht ist. — Über: den Antrag finden
zwei Beratungen in verschiedenen Sitzungen der