Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

166 Anhang. 
Bürgerschaft statt. Abänderungsanträge können bei 
beiden Beratungen in der gewöhnlichen Form ein- 
gebracht werden, bedürfen jedoch der Unterstützung 
von dreißig Vertretern. Am Schlusse der zweiten 
Beratung beschließt die Bürgerschaft, ob sie den 
Antrag, eventuell mit welchen Abänderungen sie 
denselben zur weiteren Verhandlung verweist. 
b) Stimmt der Senat diesem Beschlusse zu, so wird 
eine Deputation zur Berichterstattung niedergesesetzt. 
Dieselbe ist befugt, Abänderungsanträge zu der an 
sie verwiesenen Vorlage zu stellen. 
c) Nach Eingang des Berichtes der Deputation wird in 
der Sache weiterberaten und Beschluß gefaßt. Dabei 
können sowohl im Senat als in der Bürgerschaft 
Abänderungsanträge zu der Vorlage und zu den 
etwaigen Abänderungsanträgen der Deputation ge- 
stellt werden. Zu ihrer Annahme bedarf es der 
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Senatsmitglieder 
und der Vertreter. In der Bürgerschaft ist außerdem 
bei der Einbringung die Unterstützung von dreißig 
Vertretern erforderlich. | 
d) Eine Änderung der Verfassung ist nur dann als von 
Senat und Bürgerschaft beschlossen anzusehen, wenn 
dieselbe, nach vorgängiger Erledigung der Vor- 
schriften a, b, c, in zwei verschiedenen Sitzungen des 
Senats von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der 
Mitglieder angenommen worden ist, und wenn in zwei 
verschiedenen Sitzungen der Bürgerschaft mehr als 
die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Vertreter sich 
für. die. Annahme erklärt hat. 
e) Dieser Beschluß tritt mit dessen Publikation sofort 
in Kraft. 
VierterAbschnitt. 
Von den richterlichen Behörden. 
& 68. Die Verwaltung der . Rechtspflege geschieht 
ausschließlich durch die gesetzlich dazu bestellten. Gerichte. 
& 69. Den Entscheidungen derselben innerhalb der
	        
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