166 Anhang.
Bürgerschaft statt. Abänderungsanträge können bei
beiden Beratungen in der gewöhnlichen Form ein-
gebracht werden, bedürfen jedoch der Unterstützung
von dreißig Vertretern. Am Schlusse der zweiten
Beratung beschließt die Bürgerschaft, ob sie den
Antrag, eventuell mit welchen Abänderungen sie
denselben zur weiteren Verhandlung verweist.
b) Stimmt der Senat diesem Beschlusse zu, so wird
eine Deputation zur Berichterstattung niedergesesetzt.
Dieselbe ist befugt, Abänderungsanträge zu der an
sie verwiesenen Vorlage zu stellen.
c) Nach Eingang des Berichtes der Deputation wird in
der Sache weiterberaten und Beschluß gefaßt. Dabei
können sowohl im Senat als in der Bürgerschaft
Abänderungsanträge zu der Vorlage und zu den
etwaigen Abänderungsanträgen der Deputation ge-
stellt werden. Zu ihrer Annahme bedarf es der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Senatsmitglieder
und der Vertreter. In der Bürgerschaft ist außerdem
bei der Einbringung die Unterstützung von dreißig
Vertretern erforderlich. |
d) Eine Änderung der Verfassung ist nur dann als von
Senat und Bürgerschaft beschlossen anzusehen, wenn
dieselbe, nach vorgängiger Erledigung der Vor-
schriften a, b, c, in zwei verschiedenen Sitzungen des
Senats von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder angenommen worden ist, und wenn in zwei
verschiedenen Sitzungen der Bürgerschaft mehr als
die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Vertreter sich
für. die. Annahme erklärt hat.
e) Dieser Beschluß tritt mit dessen Publikation sofort
in Kraft.
VierterAbschnitt.
Von den richterlichen Behörden.
& 68. Die Verwaltung der . Rechtspflege geschieht
ausschließlich durch die gesetzlich dazu bestellten. Gerichte.
& 69. Den Entscheidungen derselben innerhalb der