Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 167 
Grenzen ihrer Kompetenz muß von allen Behörden An- 
erkennung gewährt werden. Etwaige Kompetenzkonflikte 
zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten werden nach 
Maßgabe des Gesetzes erhoben und entschieden. 
S 70. Die Wahl der rechtsgelehrten Mitglieder der 
Gerichte, welche im Bremischen Staatsgebiete ihren Sitz 
haben, erfolgt von einem Ausschusse, der aus Mitgliedern 
des Senats, der Bürgerschaft und der gedachten Gerichte 
gebildet wird. 
& 71. Im übrigen werden die Bestimmungen in betreff 
der Wahl und Wählbarkeit zum Richteramte, der Amts- 
verhältnisse der Richter und der Zuständigkeit der Gerichte 
durch das Gesetz und die vom Senate mit Zustimmung der 
Bürgerschaft abgeschlossenen Staatsverträge bestimmt. 
FünfterAbschnitt. 
Von den Gemeinden des Bremischen Staates. 
8 72. Jede Gemeinde hat das Recht auf eine selb- 
ständige Gremeindeverfassung. 
8 73. Die Grundsätze der Gemeindeverfassung werden 
auf dem Wege der Gesetzgebung bestimmt. 
Die Verfassungen der Gemeinden können nach diesen 
Grundsätzen von den Gemeinden selbst festgestellt werden, 
bedürfen aber der Bestätigung des Senats. 
Ohne Zustimmung der Gemeinden können denselben 
Gemeindeverfassungen nur im Wege der Gesetzgebung 
gegeben werden. 
8 74. Der Senat hat die Oberaufsicht über die 
Gemeinden und deren Beamte, sowie über die Verwaltung 
der Gemeindegüter. 
& 75. Die Stadt Bremen, bestehend aus der Altstadt, 
der Neustadt und den Vorstädten, bildet für sich eine 
Gemeinde des Bremischen Staates. 
8 76. Die gesetzlichen Organe dieser Gemeinde sind 
der Senat und die Stadtbürgerschatt. 
8 77. Die Stadtbürgerschaft besteht aus sämtlichen 
von den städtischen Wählern in die Bürgerschaft gewählten 
Vertretern, welche Angehörige dieser Gemeinde sind.
	        
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