Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 167
Grenzen ihrer Kompetenz muß von allen Behörden An-
erkennung gewährt werden. Etwaige Kompetenzkonflikte
zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten werden nach
Maßgabe des Gesetzes erhoben und entschieden.
S 70. Die Wahl der rechtsgelehrten Mitglieder der
Gerichte, welche im Bremischen Staatsgebiete ihren Sitz
haben, erfolgt von einem Ausschusse, der aus Mitgliedern
des Senats, der Bürgerschaft und der gedachten Gerichte
gebildet wird.
& 71. Im übrigen werden die Bestimmungen in betreff
der Wahl und Wählbarkeit zum Richteramte, der Amts-
verhältnisse der Richter und der Zuständigkeit der Gerichte
durch das Gesetz und die vom Senate mit Zustimmung der
Bürgerschaft abgeschlossenen Staatsverträge bestimmt.
FünfterAbschnitt.
Von den Gemeinden des Bremischen Staates.
8 72. Jede Gemeinde hat das Recht auf eine selb-
ständige Gremeindeverfassung.
8 73. Die Grundsätze der Gemeindeverfassung werden
auf dem Wege der Gesetzgebung bestimmt.
Die Verfassungen der Gemeinden können nach diesen
Grundsätzen von den Gemeinden selbst festgestellt werden,
bedürfen aber der Bestätigung des Senats.
Ohne Zustimmung der Gemeinden können denselben
Gemeindeverfassungen nur im Wege der Gesetzgebung
gegeben werden.
8 74. Der Senat hat die Oberaufsicht über die
Gemeinden und deren Beamte, sowie über die Verwaltung
der Gemeindegüter.
& 75. Die Stadt Bremen, bestehend aus der Altstadt,
der Neustadt und den Vorstädten, bildet für sich eine
Gemeinde des Bremischen Staates.
8 76. Die gesetzlichen Organe dieser Gemeinde sind
der Senat und die Stadtbürgerschatt.
8 77. Die Stadtbürgerschaft besteht aus sämtlichen
von den städtischen Wählern in die Bürgerschaft gewählten
Vertretern, welche Angehörige dieser Gemeinde sind.