168 Anhang.
$ 78. Sobald der Senat und die Stadtbürgerschaft es
verlangt, soll die Verwaltung der städtischen Gemeinde-
angelegenheiten von der Staatsverwaltung getrennt werden.
$ 79. Nach beschlossener Trennung treten der Senat
und die Stadtbürgerschaft hinsichtlich der städtischen
Gemeindeangelegenheiten in dasselbe Verhältnis, in welchem
der Senat und die Bürgerschaft hinsichtlich der Staats-
angelegenheiten stehen. Indessen können der Senat und
die Stadtbürgerschaft jederzeit abweichende Bestimmungen
treffen.
$ 80. Sobald die Trennung der städtischen Gemeinde-
angelegenheiten beschlossen ist, werden alle der Stadt als
solcher zustehenden Güter und nutzbaren Rechte mit Ein-
schluß der dahin gehörenden Anstalten und Stiftungen der
Stadtgemeinde zur Verwaltung und Verfügung überwiesen.
8 81. Bis dahin können, soweit nicht durch Gesetz
anderes bestimmt ist, zu Mitgliedern derjenigen Behörden,
welche für städtische Gemeindeangelegenheiten und für
städtische Anstalten und Stiftungen bestehen, nur Staats-
bürger gewählt werden, welche Angehörige der bremischen
Stadtgemeinde sind.
$ 82. Solange die der Stadt zustehenden Güter und
nutzbaren Rechte der Stadtgemeinde nicht überwiesen sind,
fließen die Einkünfte aus denselben in die Staatskasse und
werden die darauf zu machenden Verwendungen aus Staats-
mitteln bestritten. Dasselbe gilt von allen Einnahmen aus
städtischen Abgaben und von den Verwendungen für
städtische Gemeindebedürfnisse.
$ 83. Sobald die Ausscheidung erfolgt, werden alle
bis dahin von der Staatskasse bezogenen Einkünfte und
gemachten Verwendungen als sich begleichend angenommen.
Für die dann vorhandenen Staatsschulden bleiben die
der Stadtgemeinde überwiesenen Güter und Rechte ver-
haftet.
8 84. Auch schon vor eingetretener Trennung können
der Senat und die Stadtbürgerschaft städtische Gemeinde-
anstalten gründen und abgesondert verwalten.