Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

Verfassung der freien Hansestadt Bremen. 169 
Sechster Abschnitt. 
Von Staatsanstalten zur Förderung des Handels, 
der Gewerbe und der Landwirtschaft. 
$ 85. Zur Förderung des Handels und der Schiffahrt, 
sowie der Interessen der Kaufmannschaft bestehen der 
Kaufmannskonvent und die Handelskammer. 
$ 86. Zur Förderung der Gewerbe und der Interessen 
des Gewerbestandes bestehen der Gewerbekonvent und die 
Gewerbekammer. 
8 87. Zur Förderung der Interessen der Landwirtschaft, 
insbesondere des Ackerbaues und der ‚Viehzucht, besteht 
die Kammer für Landwirtschaft. 
S 88. Für die Organisation und Wirksamkeit dieser 
Anstalten bilden nachstehende Bestimmungen die Grundlage. 
Die näheren Vorschriften sind der Gesetzgebung vor- 
behalten. 
I. Kaufmannskonvent und Handelskammer. 
8 89. Der Kaufmannskonvent besteht aus Mitgliedern 
der Bremischen Börse. 
S 90. Derselbe ist dazu berufen, über Angelegen- 
heiten, welche den Handel und. die Schiffahrt berühren, 
zu beraten. 
$ 91. Die Versammlungen des Kaufmannskonventes 
finden auf Veranstaltung der Handelskammer und unter 
ihrer Leitung statt. Eines ihrer Mitglieder führt den Vorsitz. 
$ 92. Die Handelskammer besteht aus vierundzwanzig 
Mitgliedern des Kaufmannskonventes, 
& 93. Die Mitglieder der Handelskammer werden vom 
Kaufmannskonvent auf eine durch das Gesetz zu bestimmende 
Anzahl von Jahren gewählt, 
8 94. Die Handelskammer ist der Vorstand der Kauf- 
mannschaft und. vertritt dieselbe gegen Dritte. 
Ä S 95. Sie ist berufen, auf alles, was dem Handel und 
der Schiffahrt dienlich sein kann, fortwährend ihr Augenmerk 
zu richten, darüher zu beraten und dom Senat auf dessen
	        
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