Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 12. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft. 29 
Stellung dazu eingeladen wurden (oben $1,IlI). Erst die 
Verfassung von 1849 schuf an Stelle dieser ständischen 
Versammlung eine wirkliche Volksvertretung; nach 
ihr sollte eine aus allgemeinen, gleichen Wahlen 
hervorgehende Bürgerschaft von 300 Mitgliedern über 
die Geschicke des Staates bestimmen. Bei der 
Anderung der Verfassung im Jahre 1854 wurde die 
Zahl der Vertreter der Bürgerschaft wesentlich herab- 
gesetzt und an Stelle des gleichen Wahlrechts die in 
der Hauptsache heute noch bestehende Abstufung 
nach Wahlklassen eingeführt. 
U. Die Bürgerschaft besteht heute aus 150 Mit- 
gliedern. Diese im Vergleich zu anderen Parlamenten 
hohe Mitgliederzahl erklärt sich daraus, daß die 
Bürgerschaft auch Verwaltungsorgan ist und ihre 
Mitglieder in den zahlreichen Deputationen bei der 
Staats- und Kommunalverwaltung mitarbeiten. Die 
Vertreter werden auf 6 Jahre gewählt. Alle drei 
Jahre findet eine halbschichtige Erneuerung 
der Bürgerschaft statt, bei der 75 Vertreter neu zu 
wählen sind. Tritt ein Gewählter nicht in die Bürger- 
schaft ein, oder scheidet er vor Ablauf seiner Mandats- 
dauer aus, so muß binnen sechs Monaten eine Er- 
gänzungswahl stattfinden; der dann Gewählte tritt 
hinsichtlich der Mandatsdauer an die Stelle des Aus- 
geschiedenen. 
2. Wahlrecht und Wählbarkeit (Verf. 8 39; 
Bürgerschaftsgesetz 8 1, 2). 
Das Wahlrecht zur Bürgerschaft ist ein all- 
gemeines, aber kein gleiches; grundsätzlich wählt jeder 
Bürger; durch einen Steuersatz ist keiner ausge- 
schlossen. 
Allgemeine Voraussetzungen der Wahlbe- 
rechtigung .eind,;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.