Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

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d. 
4. 
Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. 
Besitz des bremischen Staatsbürgerrechtes; seit 
Ableistung des Bürgereides müssen zwei Jahre 
abgelaufen sein (G. v. 26. Februar 1904); 
Besitz der bremischen Staatsangehörigkeit durch 
mindestens drei Jahre nach vollendetem 21. Lebens- 
jahre; 
Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte; 
Vollendung des 25. Lebensjahres. 
Trotz Vorhandenseins dieser Voraussetzungen 
sind von der Wahlberechtigung ausgenommen wegen 
mangelnder Fähigkeit oder wirtschaftlicher Selbständig- 
keit diejenigen Personen: 
a) 
b) 
.C) 
d) 
f) 
welche wegen Gebrechen ihr Wahlrecht nicht 
ausüben können; 
die unter Vormundschaft stehen; 
die sich im Konkurs befinden oder in den letzten 
drei Jahren befunden oder in diesen ihre Zahlungen 
eingestellt haben oder denen vom Gericht inner- 
halb dieser Zeit die Leistung des Offenbarungs- 
eides auferlegt war, sofern nicht die Gläubiger 
inzwischen voll befriedigt sind; 
die für das letzte Rechnungsjahr die regelmäßigen 
Staats- oder Gemeindeabgaben wegen‘ Unver- 
mögens nicht bezahlt haben; 
die eine Armenunterstützung aus öffentlichen 
Mitteln beziehen oder in dem der Wahl vorher- 
gegangenen Jahre bezogen haben; unentgeltliche 
Krankenhauspflege Unbemittelter bei ansteckenden 
Krankheiten und Desinfektion bei solchen gilt 
nicht als Armenunterstützung; über weitere 
Milderungen wird verhandelt; 
die durch Beschluß .der Bürgerschaft ihres 
Rechtes als Vertreter für verlustig erklärt sind, 
für die folgenden drei Jahre. 
Wählbar ist jeder Bürger, der nach Vor- 
stehendem die Wahlberechtigung besitzt: Nicht wahl-
	        
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