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d.
4.
Zweites Kapitel. Die Organe des Staates.
Besitz des bremischen Staatsbürgerrechtes; seit
Ableistung des Bürgereides müssen zwei Jahre
abgelaufen sein (G. v. 26. Februar 1904);
Besitz der bremischen Staatsangehörigkeit durch
mindestens drei Jahre nach vollendetem 21. Lebens-
jahre;
Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte;
Vollendung des 25. Lebensjahres.
Trotz Vorhandenseins dieser Voraussetzungen
sind von der Wahlberechtigung ausgenommen wegen
mangelnder Fähigkeit oder wirtschaftlicher Selbständig-
keit diejenigen Personen:
a)
b)
.C)
d)
f)
welche wegen Gebrechen ihr Wahlrecht nicht
ausüben können;
die unter Vormundschaft stehen;
die sich im Konkurs befinden oder in den letzten
drei Jahren befunden oder in diesen ihre Zahlungen
eingestellt haben oder denen vom Gericht inner-
halb dieser Zeit die Leistung des Offenbarungs-
eides auferlegt war, sofern nicht die Gläubiger
inzwischen voll befriedigt sind;
die für das letzte Rechnungsjahr die regelmäßigen
Staats- oder Gemeindeabgaben wegen‘ Unver-
mögens nicht bezahlt haben;
die eine Armenunterstützung aus öffentlichen
Mitteln beziehen oder in dem der Wahl vorher-
gegangenen Jahre bezogen haben; unentgeltliche
Krankenhauspflege Unbemittelter bei ansteckenden
Krankheiten und Desinfektion bei solchen gilt
nicht als Armenunterstützung; über weitere
Milderungen wird verhandelt;
die durch Beschluß .der Bürgerschaft ihres
Rechtes als Vertreter für verlustig erklärt sind,
für die folgenden drei Jahre.
Wählbar ist jeder Bürger, der nach Vor-
stehendem die Wahlberechtigung besitzt: Nicht wahl-