Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

5 12. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft. 31 
berechtigt und wahlfähig sind die Mitglieder des 
Senats. Nach Reichsrecht sind ferner aktive Militär- 
personen von der Berechtigung zum Wählen aus- 
geschlossen. 
3. Das Wahlsystem (Bürgerschaftsgesetz $$ 4—9)- 
Das Wahlrecht zur Bürgerschaft ist kein gleiches. 
Die Stimmen der Wähler haben verschiedenen Einfluß. 
Die Wähler sind in acht Wahlklassen eingeteilt; 
jede Klasse wählt eine gesetzlich bestimmte Anzahl 
von Vertretern in die Bürgerschaft. 
1. Die erste Klasse besteht aus den in der 
Stadt Bremen wohnenden Bürgern, welche „auf einer 
Universität gelehrte Bildung“ erworben haben. 
Sie wählen 14 Vertreter (zurzeit 9 Juristen, 8 Philo- 
logen, 2 Mediziner). 
9. Die zweite Klasse besteht aus den Teil- 
nehmern des Kaufmannskonventes (unten 
& 20). Sie wählen 40 Vertreter. 
3. Die dritte Klasse bilden die Mitglieder 
des Gewerbekonventes (unten $ 21). Sie wählen 
20 Vertreter. 
4. Die vierte Klasse besteht aus allen in der 
Stadt Bremen wohnenden Bürgern, die weder zu 
Klasse 1—3 noch zu Klasse 7 gehören; sie ist die 
Klasse des allgemeinen gleichen Wahlrechts 
aller in der Stadt Bremen Wohnenden, die 
nicht zu einer jener Sondergruppen gehören. Sie 
wählen 52 Vertreter. 
5. Die fünfte Klasse bilden die in der Stadt 
Vegesack wohnenden Bürger; sie wählen 4 Vertreter. 
6. Die se chste Klasse besteht aus den in der 
Stadt.Bremerhaven wohnenden Bürgern ; sie wählen 
8, Vertreter. 
7. Die siebente Klasse. bilden die.zur Kammer
	        
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