Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

34 Zweites Kapitel. Die Organe des Staates. 
lokal und setzt den Wahlvorstand ein (Einzelheiten 
in der Wahlordnung). 
Die Wahl ist geheim; sie erfolgt durch Abgabe 
eines Stimmzettels, der, wenn mehrere Vertreter zu 
wählen sind, bei Meidung der Ungültigkeit so viele 
Namen enthalten muß, als Vertreter zu wählen sind. 
Entscheidend ist die absolute Stimmenmehrheit: 
der Gewählte muß mehr als die Hälfte der abgesebenen 
Stimmen erhalten haben. Ist eine solche nicht er. 
zielt, so findet zwischen den Kandidaten, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben, binnen vier Wochen 
eine engere Wahl, Stichwahl, statt. Die Namen der 
Gewählten werden vom Senat veröffentlicht. 
Ein Zwang zur Annahme der Wahl besteht nicht 
Eine Nachprüfung der Gültigkeit der Wahlen 
durch die Bürgerschaft findet nicht — wie z.B, beim 
Reichstag — allgemein, sondern nur bei besonderer 
Anfechtung statt; diese muß binnen einer Woch 
nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich 
erfolgen; über die Anfechtung entscheidet dann di 
Bürgerschaft. ° 
$ 13. Rechte und Pflichten der Bürgerschafts. 
mitglieder (Veri. SS 43 f., 58; Bürgerschaftsgegatz 
S$ 13-16). ° 
Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter 
des ganzen Volkes und von keinen Instruktionen ihrer 
Wähler abhängig. Dies gilt auch für die Vertreter 
der Berufsgruppen; sie sollen in der Bürgerschaft 
nicht Berufsinteressen, sondern das Wohl des Ganzen 
fördern. An die Mitgliedschaft knüpfen sich wie bei 
anderen Parlamenten eine Reihe von Pfliohten und 
Rechten. Zu den Pflichten gehören: 
1. die Pflicht zur Teilnahme an den Verhand- 
lungen der Bürgerschaft; es findet eine Kontrolle des 
Besuches statt; die Namen der in einer Sitzung mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.