8 13. Rechte u. Pflichten der Bürgerschaftsmitglieder. 35
und ohne Entschuldigung ausbleibenden Mitglieder
werden dem stenographischen Protokoll vorgedruckt;
2. die Pflicht zur Teilnahme an den Arbeiten der
Ausschüsse. Die Wahl in einen Ausschuß — Kom-
mission oder Deputation — kann nur aus den in der
Verfassung ($ 53) bestimmten Gründen — Alter über
65 Jahre, Bekleidung eines Richteramtes, Zugehörig-
keit zu mehreren anderen Ausschüssen — abgelehnt
werden; 3. die Pflicht zur Geheimhaltung des in
vertraulicher Sitzung Verhandelten; 4. die Pflicht zur
Wahrung der der Bürgerschaft und ihrer Stellung als
Mitglieder derselben schuldigen Achtung.
Eine Disziplin über ihre Mitglieder übt die Bürger-
schaft selbstaus. Disziplinarmittel sind in den Sitzungen
der Ordnungsruf und die Entziehung des Wortes durch
den Präsidenten. Als äußerstes kann einem Mitglied
bei beharrlicher oder gröblicher Pflichtverletzung das
Recht zur Teilnahme an der Bürgerschaft entzogen
werden (Ges. & 15); ein dahingehender Beschluß hat
zugleich den Verlust des Wahlrechts und der Wählbar-
keit auf die Dauer von drei Jahren zur Folge.
Rechtliche Vorzüge der Bürgerschaftsmitglieder
sind :
1. das Recht der freien Meinungsäußerung, ge-
währleistet durch $ 11 des Strafgesetzbuches, nach
dem kein Mitglied außerhalb der Versammlung wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines
Berufes gethanen Äußerungen zur Verantwortung go-
zogen werden kann; 2. das Recht der Ablehnuns
des Amtes eines Geschworenen, Schöffen und eines
Beisitzers des Seeamtes; 3. Befreiung von der Zivil-
haft, die nur mit Genehmigung der Bürgerschaft zu-
lässig ist. Ein Privileg im Strafverfahren hinsichtlich
der Einleitung desselben und der Verhängung der
Untersuchungshaft wie den Mitgliedern anderer Volks-
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