S 14. Geschäftsgang der Bürgerschaft. on
die Bürgerschaft weder ein, noch kann er sie vertagen
oder schließen, geschweige denn auflösen.
Die Bürgerschaft hat ein eigenes Organ zur Leitung
ihrer Tätigkeit in dm Bürgeramt. Geschichtlich
ist es Nachfolger des Kollegiums der Elterleute, das
als Vorstand der Kaufmannschaft früher zugleich die
Geschäfte des Bürgerkonventes leitete. Das Bürgeramt
besteht aus dem Geschäftsvorstand der Bürgerschaft
(Präsident, 2 Vizepräsidenten, 4 Schriftführer und
Archivar) und 18 weiteren Mitgliedern der Bürger-
schaft. Es besorgt die Kommunikation mit dem Senat
durch Übermittlung der gegenseitigen Mitteilungen
und nötigenfalls durch vertrauliche Besprechung. Es
leitet die Geschäfte der Bürgerschaft durch An-
beraumung der Versammlungen und Aufstellung der
Tagesordnung. Auf Antrag des Senats oder von
30 Bürgerschaftsmitgliedern ist es zur Berufung einer
Versammlung verpflichtet. Regelmäßig findet einmal
wöchentlich — Mittwoch abends 6 Uhr — eine Ver-
sammlung statt. Über diese formellen Geschäfte
hinausgehende Befugnisse als Staatsorgan hat das
Bürgeramt nicht.
Die Tätigkeit der Bürgerschaft vollzieht sich teils
im Plenum, in ihren Versammlungen, teils in den
Ausschüssen. Einzelheiten der Geschäftsbehandlung
regelt sie selbst durch ihre Geschäftsordnung.
Die Versammlungen sind in der Regel öffent-
lich. Vertrauliche Sitzungen finden auf Antrag des
Senats oder auf Beschluß der Bürgerschaft statt; die
Mitglieder sind dann zur Geheimhaltung des Ver-
handelten verpflichtet bis zur ausdrücklichen Auf-
hebung dieser Pflicht.
Beratungsgegenstände sind die auf der
Tagesordnung enthaltenen Vorlagen, Mitteilungen des
Senats, Berichte von Deputationen oder Kommissionen
oder Anträge der Mitglieder. Die letzteren bedürfen,