Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

S 17. Die Deputationen insbesondere. 49 
Deputationen fortsetzt, so daß diese nicht dem Senat 
allein, sondern nur dem gemeinsamen Willen ihrer 
beiden Kommittenten in ihrer Tätigkeit untergeordnet 
sind (s. $ 33). 
Bei der Zusammensetzung der Deputationen 
gibt es von dem Grundsatz, daß nur Senats- und 
Bürgerschaftsmitglieder einer Deputation angehören 
können, nur nach der Seite des Senats hin und für 
beratende Deputationen die Ausnahme, daß jener zu 
seinen Kommissaren auch Richter bestellen kann. 
Die Mitgliederzahl der Deputationen ist ver- 
schieden; als Regel soll die Zahl der Senatskommissare 
nicht mehr als die Hälfte der bürgerschaftlichen 
Deputierten betragen, und sollen zu letzteren 7 oder 
bei Deputationen, die nur Gemeindeangelegenheiten 
der Stadt Bremen betreffen, 6 Mitglieder gewählt 
werden. Bei Deputationen mit größerem Wirkungs- 
kreis — z. B. Finanz-, Steuer-, Baudeputation — 
werden diese Zahlen auf 14 bzw. 12 Mitglieder ver- 
doppelt, im entgegengesetzten Fall auf die Hälfte 
— 4 oder 2 Mitglieder — herabgesetzt. 
Vorsitzer der Deputation ist ein Senator, 
der vom Senat dazu bestimmt wird und bei Ver- 
hinderung nur durch ein anderes Senatsmitglied ver- 
treten werden kann. Er vertritt die Deputation nach 
außen und leitet ihre Geschäfte. Rechnungss- 
führer der Deputation ist ein bürgerschaftliches 
Mitglied, das von der ganzen Deputation aus ihren 
bürgerschaftlichen Mitgliedern dazu gewählt wird. Auch 
dieses oft mit großer Arbeitslast verbundene Amt 
darf nur aus gesetzlich bestimmten Gründen abgelehnt 
werden. Vorsitzer und Rechnungsführer vertreten 
gemeinschaftlich die Deputation; zum Abschluß von 
Verträgen, zur Anweisung öffentlicher Mittel ist ihrer 
beider Unterschrift erforderlich, 
Die Deputation erledigt ihre Geschäfte in ihren
	        
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