Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 21. Gewerbekonvent und Gewerbekammer. 49 
der Großindustrie hat die Handelskammer einen 
Industriebeirat aus einigen ihrer Mitglieder und 
weiteren Großindustriellen gebildet. 
Der Handelskammer sind drei von ihr selbst 
gewählte Syndiken beigeordnet. 
$ 21. Gewerbekonvent und Gewerbekammer 
(Verf. $$ 102—111; G., betr. die Gewerbekammer, 
v. 27. April 1906). 
Eine gemeinsame Berufsvertretung aller Gewerbe- 
treibenden wurde durch die Verfassungsgesetzgebung 
von 1849 ins Leben gerufen; die Bremer Gewerbe- 
kammer ist damit die älteste in Deutschland. Eine 
neue Organisation brachte das Gesetz von 1906. Bis 
dahin war zwischen Fabrik- und Handwerksbetrieben 
n der Vertretung nicht unterschieden; da die Reichs- 
gesetzgebung (Nov. z. Gew.-O. v. 26. Juli 1897) eine 
besondere Vertretung der Handwerker verlangte, 
mußte eine Trennung beider in dem reichsgesetzlich 
vorgeschriebenen Umfang erfolgen. 
Der Gewerbekonvent besteht aus 270 Mit- 
gliedern; von denen 180 der Abteilung der Hand- 
werke und 90 der Abteilung der Fabrikbetriebe an- 
sehören. Die Mitglieder werden größtenteils gewählt; 
ur die Inhaber von Fabrikbetrieben mit mindestens 
100 Arbeitern haben einen gesetzlichen Anspruch auf 
Mitgliedschaft. Wahlberechtigt und wählbar sind die 
gewerbetreibenden bremischen Staatsbürger, welche 
die zur Wahl ın die Bürgerschaft erforderlichen Eigen- 
schaften besitzen und seit wenigstens einem Jahre 
ihr Gewerbe betreiben. Zur Abteilung der Hand- 
werke wählen die Stadt Bremen und das Landgebiet 
150, Bremerhaven 18 und Vegesack 12 Mitglieder, 
zu der Abteilung der Fabrikbetriebe die Stadt Bremen 
und das Landgebiet 75, Bremerhaven 12 und Vege- 
sack 3 Mitglieder. Die Wahlen geschehen in der 
Bollmann, Bremen. 4
	        
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