Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

& 27. Die Organisation der Gerichte. 61 
1. Die Gewerbegerichte — ins Leben gerufen 
durch Reichsgesetz vom 29. Juli 1890, jetzt Gesetz 
vom 29. September 1901 — entscheiden in gewerb- 
lichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeit- 
gebern; sie wirken ferner als Einigungsamt bei Diffe- 
renzen über Fortsetzung oder Wiederaufnahme des 
Arbeitsverhältnisses der gewerblichen Arbeiter und 
erstatten Gutachten über gewerbliche Angelegenheiten. 
Das Verfahren ist gegenüber dem amtsgerichtlichen 
beschleunigt; bei der Entscheidung wirken Arbeit- 
geber und Arbeiter in gleicher Zahl mit. 
Im Bremischen Staat bestehen: 1. ein Gewerbe- 
gericht in Bremen mit der Zuständigkeit für die Stadt 
Bremen und das Landgebiet (Organisation im G. v. 
81. Dezember 1901; V. v. 11. Februar 1904); ferner 
ein Gewerbegericht in Bremerhaven und in Vegesack. 
Der Vorsitzer und sein Stellvertreter werden bei dem 
Gewerbegericht in Bremen von der Justizverwaltungs- 
kommission aus den Mitgliedern des Land- oder Amts- 
gerichtes Bremen, in Bremerhaven und Vegesack vom 
Stadtrat erwählt. Die Wahl der Beisitzer geschieht 
von Arbeitern und Arbeitgebern getrennt — in Bremen 
in gewerblichen Gruppen — nach Stimmenmehrheit. 
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt; sie erhalten 
eine bestimmte Entschädigung für Versäumnis. 
2. Die Kaufmannsgerichte, eingeführt durch 
Reichsgesetz vom 6. Juli 1904, entscheiden Streitig- 
keiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Kaufleuten 
und Handlungsgehilfen und Lehrlingen. Es bestehen 
Kaufmannsgerichte in Bremen (Organisation im G. v. 
15. Januar 1907)‘ und Bremerhaven (Ortsstatut v. 
25. April 1905). Organisation und Verfahren sind 
ähnlich wie bei den Gewerbegerichten. Die Wahl 
der Beisitzer geschieht durch Proportionalwahl nach 
Vorschlagslisten,
	        
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