68 Viertes Kapitel. Grundsätze dor Verwaltung.
frage bei Wirtschaftskonzessionen. Bei den kleinen
Verhältnissen würde die Einführung einer besonderen
Verwaltungsgerichtsbarkeit einen zu umständlichen
Apparat erfordern; bei der Art der Verwaltungs-
organisation und der weiten Ausdehnung der Zuständig-
keit der ordentlichen Gerichte in Verwaltungssachen
macht sich ein Bedürfnis danach weniger fühlbar.
$ 31. Die Grenzen der Justiz und Verwaltung.
I. Nach den Reichsgesetzen gehören vor die ordent-
lichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
und Strafsachen, für welche nicht die Zuständigkeit
von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
begründet ist. Der unbestimmte Begriff der bürger-
lichen Rechtsstreitigkeit kann durch Reichs- oder
Landesgesetze seine nähere Begrenzung erfahren.
Wie schon erwähnt, gibt die Bremische Verfassung
den ordentlichen Gerichten eine weitgehende Zuständig-
keit in Verwaltungssachen ($ 30), Andererseits ist auch
den Verwaltungsbehörden in einzelnen Zivil- und Straf-
sachen eine wenigstens provisorischeEntscheidung
überlassen; so kann in Zivilsachen nach Bremischem’
Landesrecht die Polizei bei Streitigkeiten zwischen
Herrschaften und Dienstboten auf Antrag einschreiten
und einstweilige Verfügungen zur Aufrechterhaltung
der häuslichen Ordnung erlassen. In Strafsachen
gestattet die BReichsstrafprozeßordnung $ 453 ff. der
Landesgesetzgebung den Polizei- und Finanzbehörden
in bestimmtem Umfange die Verhängung von Strafen
zu übertragen. Die bremische Landesgesetzgebung hat
davon Gebrauch gemacht:
a) Bei Übertretungen können die Polizeibehörden
(s. unten $ 45) im Bereich ihrer Zuständigkeit durch
Strafverfügung auf Haft bis zu 14 Tagen, Geld-
strafe, auf die an ihre Stelle tretende Haft und Ein-