Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

68 Viertes Kapitel. Grundsätze dor Verwaltung. 
frage bei Wirtschaftskonzessionen. Bei den kleinen 
Verhältnissen würde die Einführung einer besonderen 
Verwaltungsgerichtsbarkeit einen zu umständlichen 
Apparat erfordern; bei der Art der Verwaltungs- 
organisation und der weiten Ausdehnung der Zuständig- 
keit der ordentlichen Gerichte in Verwaltungssachen 
macht sich ein Bedürfnis danach weniger fühlbar. 
$ 31. Die Grenzen der Justiz und Verwaltung. 
I. Nach den Reichsgesetzen gehören vor die ordent- 
lichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
und Strafsachen, für welche nicht die Zuständigkeit 
von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten 
begründet ist. Der unbestimmte Begriff der bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeit kann durch Reichs- oder 
Landesgesetze seine nähere Begrenzung erfahren. 
Wie schon erwähnt, gibt die Bremische Verfassung 
den ordentlichen Gerichten eine weitgehende Zuständig- 
keit in Verwaltungssachen ($ 30), Andererseits ist auch 
den Verwaltungsbehörden in einzelnen Zivil- und Straf- 
sachen eine wenigstens provisorischeEntscheidung 
überlassen; so kann in Zivilsachen nach Bremischem’ 
Landesrecht die Polizei bei Streitigkeiten zwischen 
Herrschaften und Dienstboten auf Antrag einschreiten 
und einstweilige Verfügungen zur Aufrechterhaltung 
der häuslichen Ordnung erlassen. In Strafsachen 
gestattet die BReichsstrafprozeßordnung $ 453 ff. der 
Landesgesetzgebung den Polizei- und Finanzbehörden 
in bestimmtem Umfange die Verhängung von Strafen 
zu übertragen. Die bremische Landesgesetzgebung hat 
davon Gebrauch gemacht: 
a) Bei Übertretungen können die Polizeibehörden 
(s. unten $ 45) im Bereich ihrer Zuständigkeit durch 
Strafverfügung auf Haft bis zu 14 Tagen, Geld- 
strafe, auf die an ihre Stelle tretende Haft und Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.