Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

80 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. 
gehen finden die Disziplinarvorschriften des staatlichen 
Beamtengesstzes Anwendung. Die Besetzung einiger 
Stellen, so der Lehrerstellen, bedarf der Genehmigung 
des Senats. 
3 In den Wirkungskreis der Stadt- 
gemeinden fallen alle städtischen Angelegenheiten, 
die nicht ausdrücklich dem Staat vorbehalten sind. Von 
der Kommunalverwaltung ausgenommen ist in beiden 
Hafenstädten die Verwaltung der Häfen und Eisen- 
bahnen und aller damit in Zusammenhang stehenden 
Einrichtungen (unten $ 56, D). | 
Städtische Angelegenheiten sind u. a. das Bau- 
wesen, Schulwesen (8 59 II 2), Armenwesen, Lösch- 
wesen, Verwaltung städtischer Anstalten, wie der Fried- 
höfe, Krankenhäuser, Gas-, Wasser- und Elektrizitäts- 
werke. Die Ortspolizei ist zum Teil städtisch, zum 
Teil Sache des Staates. Der Senat kann bestimmen, 
wie weit sie städtisch oder staatlichen Behörden vor- 
behalten sein soll. In beiden Hafenstädten ist der 
größte Teil der höheren Polizei, die Kriminal-, Sitten-, 
politische Polizei, ferner die Straßenpolizei am Tage 
staatlich; der Gemeinde übertragen ist die Fremden- 
und Meldepolizei, das Nachtwachenwesen, ferner in 
Bremerhaven die Bau- und Feuerpolizei, ein Teil der 
Gewerbepolizei u. a. Soweit die Polizeiverwaltung 
städtisch ist, wird sie vom Stadtrat geführt. Den 
Mittelpunkt der Gemeindeangelegenheiten bildet ihr 
Finanzwesen. Die Gemeinde muß die Kosten zur 
Erfüllung ihrer Aufgaben selbst aufbringen, soweit sie 
nicht vom Staat, wie z. B. im Schulwesen, Zuschüsse 
erhält. Der Etat wird jährlich durch Gemeindebeschluß 
festgestellt. Der Stadtrat ist für die etatmäßige Ver- 
waltung verantwortlich. Im Rechnungsjahr 1906 be- 
trugen in Bremerhaven die städtischen Einnahmen 
1,7 Mill, die Ausgaben 3,6 Mill. die öffentliche Schuld 
49 Mill, Mk., in Vegesack die Einnahmen 0,43, die
	        
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