80 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
gehen finden die Disziplinarvorschriften des staatlichen
Beamtengesstzes Anwendung. Die Besetzung einiger
Stellen, so der Lehrerstellen, bedarf der Genehmigung
des Senats.
3 In den Wirkungskreis der Stadt-
gemeinden fallen alle städtischen Angelegenheiten,
die nicht ausdrücklich dem Staat vorbehalten sind. Von
der Kommunalverwaltung ausgenommen ist in beiden
Hafenstädten die Verwaltung der Häfen und Eisen-
bahnen und aller damit in Zusammenhang stehenden
Einrichtungen (unten $ 56, D). |
Städtische Angelegenheiten sind u. a. das Bau-
wesen, Schulwesen (8 59 II 2), Armenwesen, Lösch-
wesen, Verwaltung städtischer Anstalten, wie der Fried-
höfe, Krankenhäuser, Gas-, Wasser- und Elektrizitäts-
werke. Die Ortspolizei ist zum Teil städtisch, zum
Teil Sache des Staates. Der Senat kann bestimmen,
wie weit sie städtisch oder staatlichen Behörden vor-
behalten sein soll. In beiden Hafenstädten ist der
größte Teil der höheren Polizei, die Kriminal-, Sitten-,
politische Polizei, ferner die Straßenpolizei am Tage
staatlich; der Gemeinde übertragen ist die Fremden-
und Meldepolizei, das Nachtwachenwesen, ferner in
Bremerhaven die Bau- und Feuerpolizei, ein Teil der
Gewerbepolizei u. a. Soweit die Polizeiverwaltung
städtisch ist, wird sie vom Stadtrat geführt. Den
Mittelpunkt der Gemeindeangelegenheiten bildet ihr
Finanzwesen. Die Gemeinde muß die Kosten zur
Erfüllung ihrer Aufgaben selbst aufbringen, soweit sie
nicht vom Staat, wie z. B. im Schulwesen, Zuschüsse
erhält. Der Etat wird jährlich durch Gemeindebeschluß
festgestellt. Der Stadtrat ist für die etatmäßige Ver-
waltung verantwortlich. Im Rechnungsjahr 1906 be-
trugen in Bremerhaven die städtischen Einnahmen
1,7 Mill, die Ausgaben 3,6 Mill. die öffentliche Schuld
49 Mill, Mk., in Vegesack die Einnahmen 0,43, die