Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

S 86. Die Landgemeinden. 81 
Ausgaben 0,55 Mill., die öffentliche Schuld 0,85 Mill. Mk. 
Zur Deckung der Bedürfnisse dienen die für die 
städtischen Anstalten — Gas-, Wasserwerk u. a. — er- 
hobenen Gebühren und die Gemeindesteuern. Die 
Einführung neuer Steuern geschieht durch Ortsstatut, 
das der Genehmigung des Senats bedarf. Den Kern 
des städtischen Steuersystems bildet die Grund- und 
Mietsteuer, dazu als Ergänzung eine Personalsteuer; 
außerdem wird eine städtische Einkommensteuer als 
Zuschlag zu der staatlichen erhoben, endlich Wirtschafts- 
abgaben, Hundesteuer, Lustbarkeitssteuern u. a. 
4. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinde- 
verwaltung ist im Rechtsstaat beschränkt auf die gesetz- 
lich festgelegten Aufsichtsbefugnisse der Staatsbehörden 
(oben S.72). Sie wird vom Senat ohne Mitwirkung der 
Bürgerschaft ausgeübt undistdemSenatskommissar 
für die Hafenstädte im besonderen übertragen; 
gegen ‘seine Anordnungen kann Beschwerde an den 
Senat erhoben werden. Die Aufsicht besteht neben 
der allgemeinen Überwachung der Verwaltung in be- 
stimmten ‚Beschränkungen. Wichtigere Gemeinde- 
beschlüsse, so betreffend Ortsstatuten, Anleihen, 
Gemeindeabgaben, Veräußerungen von Grundstücken, 
bedürfen der Bestätigung des Senats; gleicher Be- 
stätigung bedarf die Wahl mancher Gemeindebeamten, 
so des Stadtdirektors, des mit Verwaltung der Polizei 
beauftragten Stadtrats, der Lehrer; in bestimmten 
Fällen kann gegen Verfügungen der Gemeindeorgane 
Beschwerde an den Senat eingelegt werden (über das 
ausnahmsweise Recht der sogenannten Ziwangsetati- 
sierung s. St. Verf. 5 89, 9). 
$ 36. Die Landgemeinden (Landgemeindeordnung 
v. 28. Juli 1888). 
1. Das Bremische Landgebiet umfaßt einen Flächen- 
raum von 19023 Hektar mit ca. 21400 Einwohnern. Durch 
Bollmann, Bremen. 6
	        
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