88 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
wendung; auch für die Richter gelten Sondervorschriften
(oben 88 11, 28), teilweise auch für Zollbeamte.
8 39. Die Anstellung der Beamten
erfolgt durch den Senat; bei unteren Beamten auch
durch andere Behörden. Bei der Auswahl der Beamten
ist der Senat vielfach an die Mitwirkung anderer Organe
sebunden, sei es, daß diese den Beamten wählen und
der Senat nur die formelle Ernennung vollzieht, wie bei
den Richtern, sei es, daß sie ein Vorschlagsrecht aus-
üben oder sich gutachtlich zu äußern haben; ins-
besondere haben die Deputationen vor Besetzung einer
in ihr Ressort fallenden Beamtenstelle dem Senat von
den Bewerbern die ihnen geeignet erscheinenden zu
bezeichnen, ohne daß der Senat an dies Gutachten ge-
bunden wäre (Dep.-G. $$ 48-50). Eine Beschränkung der
Auswahl ergibt sich ferner aus den reichsgesetzlichen
Bestimmungen, nach denen bestimmte untere Beamten-
stellen im Reichs- und Kommunaldienst den Militär-
anwärtern, welche durch Invalidität oder zwölfjährige
Dienstzeit als Unteroffizier den Zivilversorgungsschein
erworben haben, vorbehalten sind. Die Anstellung wird
perfekt durch Aushändigung der Anstellungsurkunde.
Die vorbehaltlose Anstellung gilt als Anstellung auf
Lebenszeit. Ist der Beamte noch nicht Bremer Bürger,
so hat er den Bürgereid zu leisten, in der Regel auch
einen Diensteid.
$ 40. Pflichten der Beamten.
Durch Übernahme des Amtes tritt der Beamte zu
dem Staat in ein Treue- und Gewaltverhältnis, das ıhm
vor anderen Staatsbürgern Pflichten gegen den Staat
auferlegt. Diese Pflichten betreffen zunächst die
Amtsführung — er hat sein Amt den Gesetzen und
Anordnungen der Vorgesetzten entsprechend treu und
gewissenhaft zu führen —, darüber hinaus hat er sich