Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

88 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. 
wendung; auch für die Richter gelten Sondervorschriften 
(oben 88 11, 28), teilweise auch für Zollbeamte. 
8 39. Die Anstellung der Beamten 
erfolgt durch den Senat; bei unteren Beamten auch 
durch andere Behörden. Bei der Auswahl der Beamten 
ist der Senat vielfach an die Mitwirkung anderer Organe 
sebunden, sei es, daß diese den Beamten wählen und 
der Senat nur die formelle Ernennung vollzieht, wie bei 
den Richtern, sei es, daß sie ein Vorschlagsrecht aus- 
üben oder sich gutachtlich zu äußern haben; ins- 
besondere haben die Deputationen vor Besetzung einer 
in ihr Ressort fallenden Beamtenstelle dem Senat von 
den Bewerbern die ihnen geeignet erscheinenden zu 
bezeichnen, ohne daß der Senat an dies Gutachten ge- 
bunden wäre (Dep.-G. $$ 48-50). Eine Beschränkung der 
Auswahl ergibt sich ferner aus den reichsgesetzlichen 
Bestimmungen, nach denen bestimmte untere Beamten- 
stellen im Reichs- und Kommunaldienst den Militär- 
anwärtern, welche durch Invalidität oder zwölfjährige 
Dienstzeit als Unteroffizier den Zivilversorgungsschein 
erworben haben, vorbehalten sind. Die Anstellung wird 
perfekt durch Aushändigung der Anstellungsurkunde. 
Die vorbehaltlose Anstellung gilt als Anstellung auf 
Lebenszeit. Ist der Beamte noch nicht Bremer Bürger, 
so hat er den Bürgereid zu leisten, in der Regel auch 
einen Diensteid. 
$ 40. Pflichten der Beamten. 
Durch Übernahme des Amtes tritt der Beamte zu 
dem Staat in ein Treue- und Gewaltverhältnis, das ıhm 
vor anderen Staatsbürgern Pflichten gegen den Staat 
auferlegt. Diese Pflichten betreffen zunächst die 
Amtsführung — er hat sein Amt den Gesetzen und 
Anordnungen der Vorgesetzten entsprechend treu und 
gewissenhaft zu führen —, darüber hinaus hat er sich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.