Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

90 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. 
u. Einf.&. Art. 77, besondere Vorschriften für die 
Schadenshaftung bei Handhabung öffentlicher Gewalt 
fehlen in Bremen). Für Schadensersatzklagen gegen die 
Beamten oder den Staat ist das Landgericht aus- 
schließlich zuständig. 
Die strafrechtlichen Folgen treten ein, wenn 
die Pflichtverletzung eine strafbare Handlung enthält. 
Viel weiter als die strafrechtlichen greifen die 
disziplinarischen Folgen, die nach Voraussetzung 
und Zweck von jenen verschieden sind. Sie setzen 
nicht die Verletzung eines bestimmten Gesetzes, sondern 
allgemein eine solche der das ganze Verhalten des 
Beamten umfassenden Amtspflichten in dem oben an- 
gegebenen Sinne voraus. Zweck des Disziplinarver- 
fahrens ist die Aufrechterhaltung der Ordnung des 
Dienstes; mit dem Ausscheiden des Beamten unter 
Verzicht auf Titel und Pension wird es daher eingestellt. 
Disziplinarstrafen sind: 1. die Ordnungs- 
strafen: Warnung, Verweis — diese kann jeder Vor- 
gesetzte schriftlich oder zu Protokoll erteilen — und 
Geldstrafen (bei Zollbeamten auch Arreststrafe). Gegen 
die Verfügung von Ordnungsstrafen ist Rekurs an den 
Senat zulässig (B.G. $ 831£.). 
2. Strafversetzung in ein anderes Amt, unter 
Umständen verbunden mit Gehaltskürzung bis zu *s; 
sie kann vom Senat verfügt werden. 
3. Dienstentlassung mit Verlust des Titels 
und Ruhegehaltsanspruches, welch letzterer bei mildern- 
den Umständen teilweise belassen werden kann. Dienst- 
entlassung kann nur auf Grund eines förmlichen 
Disziplinarverfahrens erfolgen, welches daher bei 
schwereren Delikten vom Senat eingeleitet wird. Das 
im einzelnen gesetzlich geregelte Verfahren besteht ın 
schriftlicher Voruntersuchung und mündlicher Ver- 
handlung. Letztere findet statt in erster Instanz vor 
der aus einem Senator und zwei Richtern gebildeten
	        
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