Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 41. Rechte des Beamten. 91 
Disziplinarkammer; gegen ihre Entscheidung ist 
Berufung an den mit zwei Senatoren und drei Richtern 
besetzten Disziplinarhof zulässig. Die verurteilende 
Entscheidung kann auf Dienstentlassung, Strafversetzung 
oder auf eine Ordnungsstrafe lauten. Ein Strafverfahren 
geht dem Disziplinarverfahren vor; ist im Strafverfahren 
eine Freisprechung erfolgt, so kann wegen derselben 
Sache ein Disziplinarverfahren nur stattfinden, wenn 
die Vorgänge ohne Rücksicht auf den strafrechtlichen 
Tatbestand ein Dienstvergehen enthalten (B.G. $ 8 f.). 
Die vorläufige Dienstenthebung — Suspension — 
des Beamten mit Gehaltskürzung kann vom Senat bei 
erschütterter Vertrauenswürdigkeit verfügt werden; bei 
strafrechtlicher Verfolgung tritt sie unter Umständen 
ohne weiteres ein. 
$ 41. Rechte des Beamten. 
l. Der Beamte stellt seine Arbeitskraft, in gewissem 
Umfang seine ganze Persönlichkeit in den Dienst des 
Staates; dieser gewährt ihm dafür eine Lebensstellung, 
eine Fürsorge, die unter Umständen sich auch über die 
Beendigung des Dienstes und über den Tod des Beamten 
hinaus auf seine Hinterbliebenen erstreckt. In dieser 
Stellung ist der Beamte rechtlich geschützt. Er hat 
ein Recht auf Titel und Gehalt, die ihm außer 
bei Dienstunfähigkeit nur durch förmliches Disziplinar- 
verfahren genommen werden können. Kein Recht hat 
er auf Beschäftigung in einem bestimmten Amt; jeder 
Beamte muß sich die Versetzung in ein anderes, seiner 
Berufsbildung entsprechendes Amt mit gleichem Gehalt 
gefallen lassen (für die Richter Sonderbestimmungen). 
Die Verleihung von Titeln, die entweder mit dem Amt 
verbunden oder persönlich sind, steht dem Senat zu. 
Rangklassen der Beamten, wie in monarchischen Staaten 
nach der Stellung zur Krone, gibt es in Bremen nicht; 
ebensowenig besteht eine Gruppierung in Gehaltsklassen.
	        
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