9% Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
Die Gehälter sind für die einzelnen Beamtenkategorien
besonders normiert.
2. Der Anspruch auf Gehalt beginnt mit dem
Dienstantritt. Die Auszahlung geschieht monatlich im
voraus. Alterszulagen treten in der Regel von fünf zu
fünf Jahren ein. Bei der Anstellung eines Beamten
kann der Senat ihn im Interesse des Dienstes in eine
höhere Altersklasse eintreten lassen und so etwa eine
auswärtige Dienstzeit in Anrechnung bringen; solche
Anrechnung des Besoldungsdienstalters hat aber nicht
ohne weiteres eine Anrechnung. auch für das Pensions-
dienstalter zur Folge; vielmehr muß diese auch vom
Senat ausdrücklich bewillist und ebenso wie die Auf-
nahme in die höhere Dienstaltersklasse in der An-
stellungsurkunde vermerkt werden (für Richter Sonder-
bestimmung über Anrechnung auswärtiger Dienstzeit
und anderer Beschäftigung im G. v. 17. Mai 1879 $$ 36, 47;
Fassung v. 3. Juli 1908). Eine Neuregelung der Beamten-
gehälter ist zurzeit erfolgt. Nebenbezüge, wie Dienst-
wohnungen und Wohnungsgeldzuschüsse, bestehen in
der Regel nicht. Der Anspruch auf Gehalt (Pension)
kann im Klagewege gegen den Staat geltend gemacht
werden; seine Beschlagnahme, Abtretung und Ver-
pfändung unterliegt reichsgesetzlichen Beschränkungen.
3. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses hat der
Beamte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf
Pension. Dabei unterscheidet das Bremische Beamten-
gesetz das „Ruhegehalt“ und das „Jahrgeld“. Auch
das Jahrgeld ist eine Pension; nur ist es nach den
Voraussetzungen und der Höhe anders normiert als das
speziell sogenannte Ruhegehalt, indem die jahrgeld-
berechtigten Angestellten darin weniger günstig gestellt
sind als die ruhegehaltsberechtigten Beamten. Ferner
genießen nur die Hinterbliebenen der letzteren eine
Witwen- und Waisenversorgung.
Ruhegehaltsberechtigt sind nicht alle Be-