Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

9% Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. 
Die Gehälter sind für die einzelnen Beamtenkategorien 
besonders normiert. 
2. Der Anspruch auf Gehalt beginnt mit dem 
Dienstantritt. Die Auszahlung geschieht monatlich im 
voraus. Alterszulagen treten in der Regel von fünf zu 
fünf Jahren ein. Bei der Anstellung eines Beamten 
kann der Senat ihn im Interesse des Dienstes in eine 
höhere Altersklasse eintreten lassen und so etwa eine 
auswärtige Dienstzeit in Anrechnung bringen; solche 
Anrechnung des Besoldungsdienstalters hat aber nicht 
ohne weiteres eine Anrechnung. auch für das Pensions- 
dienstalter zur Folge; vielmehr muß diese auch vom 
Senat ausdrücklich bewillist und ebenso wie die Auf- 
nahme in die höhere Dienstaltersklasse in der An- 
stellungsurkunde vermerkt werden (für Richter Sonder- 
bestimmung über Anrechnung auswärtiger Dienstzeit 
und anderer Beschäftigung im G. v. 17. Mai 1879 $$ 36, 47; 
Fassung v. 3. Juli 1908). Eine Neuregelung der Beamten- 
gehälter ist zurzeit erfolgt. Nebenbezüge, wie Dienst- 
wohnungen und Wohnungsgeldzuschüsse, bestehen in 
der Regel nicht. Der Anspruch auf Gehalt (Pension) 
kann im Klagewege gegen den Staat geltend gemacht 
werden; seine Beschlagnahme, Abtretung und Ver- 
pfändung unterliegt reichsgesetzlichen Beschränkungen. 
3. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses hat der 
Beamte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf 
Pension. Dabei unterscheidet das Bremische Beamten- 
gesetz das „Ruhegehalt“ und das „Jahrgeld“. Auch 
das Jahrgeld ist eine Pension; nur ist es nach den 
Voraussetzungen und der Höhe anders normiert als das 
speziell sogenannte Ruhegehalt, indem die jahrgeld- 
berechtigten Angestellten darin weniger günstig gestellt 
sind als die ruhegehaltsberechtigten Beamten. Ferner 
genießen nur die Hinterbliebenen der letzteren eine 
Witwen- und Waisenversorgung. 
Ruhegehaltsberechtigt sind nicht alle Be-
	        
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