5. Kapitel. Die Preisbildung im Luftverkehr. 545
handenen Einrichtungen eine Verminderung der Selbstkosten der einzelnen
Fahrt ermöglichen.
Für die Abstufung der Fahrpreise im Luftschiffverkehr dürfte im
wesentlichen die Streckenlänge und die Fahrtdauer herangezogen werden,
ohne daß eine genaue Anpassung an einen dieser Gesichtspunkte wahr-
scheinlich ist. Unterschiede nach der Zahlungsfähigkeit im Personen-
verkehr sind nicht wahrscheinlich, da die Zahl der auf einmal zu
befördernden Fahrgäste schwerlich eine Abstufung nach Fahrklassen
ermöglichen wird.
Im Kleingüterverkehr wird außer der Streckenlänge und Fahrt--
dauer auch der Wert der Beförderungsgegenstände Einfluß gewinnen
können; einstweilen fehlen dafür die Erfahrungen.
Die regelmäigen Luftschiffahrtslinien werden, wenn sie nicht vom
Staate oder von anderen Stufen der öffentlichen Gewalt betrieben werden,
in der Hand großer Erwerbsgesellschaften liegen. Diese Gesellschaften
werden die Preise auch späterhin nicht im einzelnen Falle unter sorg-
fältiger Abwägung der beiderseitigen Bedürfnisse vereinbaren, sondern
sie von sich aus für längere Zeit festsetzen, und der Fahrgast wird
sich dem zu unterwerfen haben, wenn er das Fahrzeug benutzen will.
Das schliehbt aber nicht den Einfluß des Wettbewerbes anderer Gesell-
schaften aus. Da die Luftschiffe nicht an feste Wege gebunden sind,
s30 können sehr leicht verschiedene Gesellschaften die Verbindung der-
selben Orte durchführen. Sie müssen sich dann entweder über die
Gestaltung der Preise einigen oder mangels der Einigung auf Herab-
gehen der Preise durch den Wettbewerb rechnen. Hier werden sich
möglicherweise ähnliche Vorgänge entwickeln wie bei den Seeschiff-
fahrtslinien.
Die Flugzeuge legen dem Unternehmer im ganzen geringere An-
lage- und Betriebskosten auf; ihr Betrieb ermöglicht also Mittelbetriebe
in Form kleinerer Gesellschaften oder in Form von Einzelunternehmungen.
Die Fahrpreise einseitig festzusetzen, wird auch hier das Bestreben der
Unternehmer sein; ihr Wettbewerb kann sich aber leicht noch mehr als
bei den Luftschiffahrtsgesellschaften geltend machen.
Der Vergleich mit dem Kraftdroschkenwesen der groben Städte
drängt sich hier von selbst auf. Ein bebördliches Eingreilen in die
Preisfestsctzung für diesen Teil des allgemeinen Fahrbetriebes in größeren
Orten würde aber nur dann berechtigt und geboten sein, wenn der
Verkehr in Flugzeugen zu einer allgemeinen und zur Bewältigung des
Gesamtverkehrsbedürfnisses unentbehrlichen Einrichtung in den beteiligten
Orten geworden wäre. Die Fahrstrecke und die Fahrzeit würden bei
solcher Regelung die gegebenen Anhaltspunkte für die Abstufung der
Fahrpreise sein.
va Dn Bonchr. Vorkehrswesen. 2. Aull. 35