Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

5. Kapitel. Die Preisbildung im Luftverkehr. 545 
handenen Einrichtungen eine Verminderung der Selbstkosten der einzelnen 
Fahrt ermöglichen. 
Für die Abstufung der Fahrpreise im Luftschiffverkehr dürfte im 
wesentlichen die Streckenlänge und die Fahrtdauer herangezogen werden, 
ohne daß eine genaue Anpassung an einen dieser Gesichtspunkte wahr- 
scheinlich ist. Unterschiede nach der Zahlungsfähigkeit im Personen- 
verkehr sind nicht wahrscheinlich, da die Zahl der auf einmal zu 
befördernden Fahrgäste schwerlich eine Abstufung nach Fahrklassen 
ermöglichen wird. 
Im Kleingüterverkehr wird außer der Streckenlänge und Fahrt-- 
dauer auch der Wert der Beförderungsgegenstände Einfluß gewinnen 
können; einstweilen fehlen dafür die Erfahrungen. 
Die regelmäigen Luftschiffahrtslinien werden, wenn sie nicht vom 
Staate oder von anderen Stufen der öffentlichen Gewalt betrieben werden, 
in der Hand großer Erwerbsgesellschaften liegen. Diese Gesellschaften 
werden die Preise auch späterhin nicht im einzelnen Falle unter sorg- 
fältiger Abwägung der beiderseitigen Bedürfnisse vereinbaren, sondern 
sie von sich aus für längere Zeit festsetzen, und der Fahrgast wird 
sich dem zu unterwerfen haben, wenn er das Fahrzeug benutzen will. 
Das schliehbt aber nicht den Einfluß des Wettbewerbes anderer Gesell- 
schaften aus. Da die Luftschiffe nicht an feste Wege gebunden sind, 
s30 können sehr leicht verschiedene Gesellschaften die Verbindung der- 
selben Orte durchführen. Sie müssen sich dann entweder über die 
Gestaltung der Preise einigen oder mangels der Einigung auf Herab- 
gehen der Preise durch den Wettbewerb rechnen. Hier werden sich 
möglicherweise ähnliche Vorgänge entwickeln wie bei den Seeschiff- 
fahrtslinien. 
Die Flugzeuge legen dem Unternehmer im ganzen geringere An- 
lage- und Betriebskosten auf; ihr Betrieb ermöglicht also Mittelbetriebe 
in Form kleinerer Gesellschaften oder in Form von Einzelunternehmungen. 
Die Fahrpreise einseitig festzusetzen, wird auch hier das Bestreben der 
Unternehmer sein; ihr Wettbewerb kann sich aber leicht noch mehr als 
bei den Luftschiffahrtsgesellschaften geltend machen. 
Der Vergleich mit dem Kraftdroschkenwesen der groben Städte 
drängt sich hier von selbst auf. Ein bebördliches Eingreilen in die 
Preisfestsctzung für diesen Teil des allgemeinen Fahrbetriebes in größeren 
Orten würde aber nur dann berechtigt und geboten sein, wenn der 
Verkehr in Flugzeugen zu einer allgemeinen und zur Bewältigung des 
Gesamtverkehrsbedürfnisses unentbehrlichen Einrichtung in den beteiligten 
Orten geworden wäre. Die Fahrstrecke und die Fahrzeit würden bei 
solcher Regelung die gegebenen Anhaltspunkte für die Abstufung der 
Fahrpreise sein. 
va Dn Bonchr. Vorkehrswesen. 2. Aull. 35
	        
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