Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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migten  Vorschlag  des  wechselseitigen  Gebrauches  der  katholischen
und  evangelischen  Kirchen  zu  Taufen  und  Trauungen  abgelehnt
hat,  so  wurde  verordnet,  zur  Aufrechterhaltung  der  Rechtsgleichheit
  beider  Religionstheile  den  Mitgebrauch  der  evangelischen
Kirchen  zu  geistlichen  Verrichtungen  für  die  Katholiken  keineswegs
  und  an  keinem  Orte  zu  gestatten.  Aus  diesem  Grunde
sollen  Trauungen  und  Taufen  der  katholischen  Kirchenglieder  an
protestantischen  Orten,  sowie  der  protestantischen  Kirchenglieder
an  katholischen  Orten  ohne  weitere  Anfrage  und  Dispensertheilung
  im  Hause  geschehen  (Rescr.  Ob.Consist.  vom  7.  Sept.  1824)  ?%).
Für  Kirchhöfe  gelten  besondere  Grundsätze.

7.  Im  Grossherzogthum  Hessen  bestehen  zur  Zeit  Simultanverhältnisse
  noch  an  93  Orten  ?°).

8.  Für  Braunschweig  fehlt  es  mir  an  Nachweisen  ?°).

9.  Ebenso  liefern  die  Handbücher  für  die  kleineren  deutschen
  Staaten  keine  Ausbeute.  Doch  ist  zu  erwähnen,  dass  ın
Anhalt-Köthen  bei  der  Conversion  des  Herzogs  Ferdinand  1825
ein  Simultanrecht  an  der  reformirten  Schlosskapelle  begründet
worden  ist  ?°).

10.  In  den  Reichslanden  unterliegen  der  Simultanbenutzung
durch  das  katholische  oder  Augsburger  Bekenntniss  noch  111  Kirchen.
  In  einem  Falle,  der  Filialkirche  zu  Schalbach,  besteht  ein
solches  Verhältniss  zwischen  dem  lutherischen  und  reformirten
Bekenntnisse  ?®).

Für  die  Entstehungsgeschichte  der  Simultaneen  sei  verwiesen
auf  die  Darstellung  bei  Hınscaivs  (4,  360  f£.),  Köuzer  (Simul-24,

  Tguscher,  Handbuch  des  ev.  Kirchenrechts  des  Grossherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach.  Neustadt  a.  d.  Orla.  1848.  S.  41.

25),  Vgl.  die  namentliche  Aufzählung  bei  Köster,  Simultankirchen
S.  225  ff.

2°,  Doch  vgl.  unten  S.  11.

?7)  Archiv  f.  k.  K.R.  22,  265.

28)  GEIGEL,  Das  französ.  und  reichsl.  Staatskirchenrecht.  Strassburg  1884,
S.  109.  Hinschivs,  Kirchenrecht  4.  368.  Anm.  5.