Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Feststellung  der  Unfallentschädigungen  z.  B.  erfolgt  grundsätzlich
von  Amtswegen.  Endlich  besteht  eine  mehr  oder  weniger  weit
gehende  Befreiung  von  staatlichen  Gebühren.  Nach  $  102  U.-V.-G.
z.  B.  sind  alle  zur  Begründung  und  Abwicklung  der  Rechtsverhältnisse
  zwischen  Berufsgenossenschaften  einerseits  und  den  Versicherten
  andererseits  erforderlichen  schiedsgerichtlichen  und  aussergerichtlichen
  Verhandlungen  und  Urkunden  gebühren-  und  stempelfrei
  und  ebenso  die  behufs  Vertretung  von  Berufsgenossenschaften
ausgestellten  privatschriftlichen  Vollmachten.

Ich  will  nun  nicht  leugnen,  dass  der  eine  oder  andere  dieser
zwingenden  Rechtssätze  auch  bei  Ordnung  privatrechtlicher  Verhältnisse
  Platz  greifen  kann.  Vollkommen  zutreffend  weist  MENZEL  ?"),
der  bestrebt  ist  darzuthun,  dass  durch  jene  Rechtssätze  die  Unterstützungsansprüche
  der  Arbeiter  nicht  den  Boden  des  Privatrechts
verlassen,  z.  B.  darauf  hin,  dass  nach  dem  R.-G.  über  die  Beschlagnahme
  des  Arbeits-  und  Dienstlohnes  v.  21.  Juni  1869,
soweit  eine  Beschlagnahme  unzulässig  ist,  auch  jede  Verfügung
durch  Oession,  Anweisung,  Verpfändung  oder  durch  ein  anderes
Rechtsgeschäft  ohne  Rechtswirkung  ist  und  diese  beschränkenden
Bestimmungen  auch  nicht  durch  Verträge  ausgeschlossen  oder
theilweise  beseitigt  werden  können.  Dass  solche  Rechtsschranken
auch  in  Gesetzen  privatrechtlichen  Inhaltes  vorkommen,  erklärt
sich  aus  der  sozialen  Mission,  die  dem  Privatrechte  in  gleicher
Weise  wie  dem  öffentlichen  Rechte  geworden.  Allein  Beschränkungen
  der  freien  Selbstbestimmung  des  Individuums  in  dieser
Weise  zählen  im  Gebiete  der  Privatrechtsordnung  immerhin  zu
den  Ausnahmefällen.  Die  Arbeiterversicherungsgesetze  sind  dagegen
  grundsätzlich  von  der  Rechtsform  des  Zwanges  beherrscht.
Freiheit  aber  ist  die  Losung  des  Privat-,  Zwang  der  Grundzug
des  öffentlichen  Rechts.  Zudem  sehe  ich  in  jenen  zwingenden
Rechtsnormen  nur  Begleiterscheinungen  der  öffentlichrechtlichen
Natur  der  Arbeiterversicherung.

e)  A.  a.  0,  S.  329,