Full text: Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Das Kammergericht. 219 
lationsurteile in ravensbergischen Sachen durch die Mindensche Regierung 
erfolgen solle.1) 
Da die neu erworbenen Provinzen, Schlesien, Ostfriesland und West- 
preußen ebenfalls sofort unter die oberste Gerichtsbarkeit des vierten Senats 
des Kammergerichts, des Tribunals, traten, so waren jetzt alle Provinzen mit 
alleiniger Ausnahme Ostpreußens einem obersten Gerichtshofe unterworfen. 
Hinsichtlich des ostpreußischen Tribunals hielt man an dem Grundsatze fest, 
wonach dieses nicht dem Tribunale zu Berlin, sondern nur dem Könige 
persönlich unterstellt war. Es wurden jedoch die Erkenntnisse in denjenigen 
Sachen, in denen gegen die Cntscheidungen des ostpreußischen Tribunals Re- 
vision eingelegt war, vom Berliner Tribunale im Auftrage des Königs ab- 
gefaßt und vom Königsberger Tribunale publiziert. Erst nachdem Westpreußen 
erworben und unmittelbar dem Berliner Tribunale unterstellt war, erschien 
die Ausnahmestellung Ostpreußens nicht mehr haltbar. Am 30. 7. 1774 
wurde daher das Berliner Tribunal für ein den ostpreußischen Gerichten un- 
mittelbar vorgesetztes Kollegium erklärt.) 
Damit war endlich ein einziger oberster Gerichtshof für den ganzen 
Staat geschaffen. Um so mehr machten die Mängel der künstlichen und ge- 
zwungenen Vereinigung des obersten Gerichtshofs der Monarchie mit dem 
Landesjustizkollegium der Mittelmark und Priegnitz sich geltend. Das Justiz- 
reglement für die Kur= und Neumark vom 30. 11. 17823) sah sich daher, 
wie es selbst sagt, infolge der mangelhaften Geschäftsverteilung beim Kammer- 
gerichte zu einer Neugestaltung genötigt. Zunächst wurde ein besonderes Haus- 
vogteigericht mit einem Direktor, einem Hausvogt, zwei Referendaren und 
einigen Fiskalen gebildet, dem die Bagatellprozesse gegen Eximierte und die 
Führung der Ingquisitionen in Strafsachen gegen dieselben übertragen wurde. 
Das Kammergericht wurde hinfort auf die Mark Brandenburg beschränkt. 
Es bestand aus zwei Senaten, dem Instruktionssenate, der die Gerichtsbarkeit 
erster Instanz auslübte, und dem Oberappellationssenate, der nur eine Ge- 
richtsbarkeit zweiter Instanz in den Sachen hatte, in denen ein Untergericht 
oder der erste Senat ein Urteil gefällt hatte. Außerdem wurde ihm nach 
Art des Instanzenzuges in Ost= und Westpreußen „per modum commissionis“ 
die Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in denjenigen Rechtsstreitigkeiten übertragen, 
die in erster vor der neumärkischen Regierung oder einem der beiden Ober- 
gerichte geschwebt hatten. Eine besondere Kriminaldeputation des Kammer- 
1) N. C. C. VI, 2, Nr. 8 v. 15. 3. 1777. 
2) A. a. O. V, 4, Nr. 51. 
) A. a. O. VII, 2, Nr. 54.