Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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bietes der Gesetzgebung zweifelhafte Fälle wohl nur verhältnis— 
mäßig selten vorkommen. Uberdies wird man, statt eine selbständige 
Verordnung rechtfertigen zu müssen, meist an eine gesetzliche Er- 
mächtigung anknüpfen können. Die alte Streitfrage nach dem 
materiellen Gesetze hat daher wesentlich an Bedentung verloren. 
5 27. Insbesondere Ffinanzgesetze. 
Das Etatsrecht hat in Deutschland eine verschiedene Ent- 
wicklung genommen in den Mittelstaaten und in Preußen. 
In den Mittelstaaten knüpft es an das alte ständische 
Steuerbewilligungsrecht an. Wenn den Ständen die Bewilligung 
einer Steuer angesonnen wurde, so mußte ihnen der Landesherr 
eine Übersicht der Einnahmen seines Kammeretats und eine Über— 
sicht der Ausgaben vorlegen zum Nachweise, daß die Steuer in der 
geforderten Höhe notwendig sei. 
Diese ständischen Uberlieferungen haben sich in den Mittel- 
staaten behauptet. Obgleich nach dem Übergange zur modernen 
Geldwirtschaft die Steuern als fortlaufende Einnahmaquelle nicht 
entbehrt werden können, und es widersinnig ist, die Befriedigung 
dauernder Bedürfnisse des Staatslebens abhängig zu machen von 
einer periodischen freien Bewilligung, werden doch die Steuern 
für jede Finanzperiode neu bewilligt, so in Württemberg und Baden 
alle Steuern, in Bayern wenigstens alle direkten. „Zu diesem 
Zwecke", wie es in der bayrischen Vll. heißt, wird der Volksver- 
tretung für jede Finanzperiode ein Etat der feststehenden Ein- 
nahmen und ein solcher der Ausgaben vorgelegt. Gegenstand der 
Beschlußfassung ist also nur die Steuerbewilligung. Der übrige 
Etat bildet dazu nur die Begründung. Auf ihn, und zwar auf 
den Ausgabeetat kann die Volksvertretung nur mittelbar einwirken, 
indem eine Steuerbewilligung in geringerem als dem angesonnenen 
Maße natürlich auch den Gesamtausgabeetat beschränken muß. Ob 
die Volksvertretung dabei das Recht hat, bestimmte Ausgaben zu 
streichen, war und ist vielfach bestritten und beantwortet sich nach 
dem Verfassungsrechte der einzelnen Staaten verschieden. 
Die Dauer der Finanzperiode ist verschieden, in Bayern
	        
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