Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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die obrigkeitlichen Rechte durch einen Vogt wahrnehmen lassen. 
Später wird auch die Grafschaft selbst an geistliche Stifter über- 
tragen. Das ist der Ursprung des geistlichen Fürstentums, das 
jetzt der geschichtlichen Vergangenheit angehört. 
In der spätkarolingischen Zeit hatte sich auch ein neues 
Stammesherzogtum gebildet, das unter Ottonen und Saliern seine 
Bedeutung behauptete. Den Hohenstaufen ist mit dem Sturze 
Heinrichs des Löwen schließlich die Vernichtung des Stammes- 
herzogtums gelungen. Doch sie kam nicht mehr dem Königtume, 
sondern den niederen Gewalten zustatten. Wo der herzogliche 
Titel sich erhält, ist es nur die gewöhnliche Landeshoheit über ein 
größeres Gebiet. Die Landeshoheit beruht auf der Verbindung 
von Grafschaft und Großgrundbesitz und mußte von besonderer 
Bedeutung werden in den großen Markgrafschaften des Ostens. 
Trotz der Feudalisierung galt aber bis zum Untergange der 
Hohenstaufen die Landeshoheit als ein vom Reiche übertragenes 
Amt, weshalb z. B. das einheitliche Fahnenlehen nicht geteilt werden 
durfte (Ssp. III, Art. 53 § 3). Indem mit dem Interregnum 
jede sichtbare oberste Staatsgewalt für ein Menschenalter verschwand, 
trat naturgemäß die politische Verpflichtung des Amtes in den 
Hintergrund vor dem sozialen Rechte des ererbten Familienbesitzes. 
Die Folge ist, daß dieser ererbte Familienbesitz der Landeshoheit 
nach privatrechtlichen Grundsätzen geteilt wird. Damit beginnt seit 
etwa 1250 das Teilungswesen in den deutschen Fürstenhäusern, 
wenn ein Landesherr mehrere Söhne hinterläßt. 
Das Teilungswesen hatte aber eine verhängnisvolle Bedeutung 
nach innen. Für die zahlreichen Hof= und Landesverwaltungen, 
die sich nun bildeten, reichten die landesherrlichen Einkünfte nicht 
aus. Ein Besteuerungsrecht war in der deutschen Obrigkeit nicht 
enthalten. Daher beginnen die deutschen Landesherren ihre Regie- 
rungs= und Finanzrechte zu veräußern. Auf dem flachen Lande 
ist es der Rittergutsbesitz, der namentlich im Osten aus militärischen 
Gründen stark angesiedelt war. Er erwirbt Gerichtsbarkeit und 
Polizei über das benachbarte Dorf, Lehnsherrlichkeit über das 
Schulzengut, die Zinsleistungen und damit das Obereigentum über 
die Bauerngüter, die Hand= und Spanndienste, die die Bauern
	        
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