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stehen, in nicht richterliche und richterliche nach ihren Obliegenheiten,
in höhere, subalterne und untere nach ihrem Range.
Die Begründung des Staatsdienstes erfolgt zwar, von ge—
wissen Ehrenämtern abgesehen, regelmäßig nur mit Zustimmung des
anzustellenden Beamten. Doch ist der rechtsbegründende Akt nicht
eine wechselseitige Willensübereinstimmung zwischen Staat und Be—
amten, ein öffentlichrechtlicher Vertrag, sondern die einseitige An—
stellung seitens des Staates. Von seiten des letzteren ist der Monarch
berufen, das Staatsdienstverhältnis zu begründen, soweit nicht ge—
setzlich wie bei den Beamten der Kommunal= und Selbstverwaltung
etwas anderes bestimmt ist. Der Monarch kann aber sein Er-
nennungsrecht durch Behörden ausüben lassen. Der neue Beamte
soll vereidigt werden auf Gehorsam gegen den Monarchen, regel-
mäßig auch auf gewissenhafte Beobachtung der Verfassung.
Damit ist das umfassende Pflichtverhältnis des Beamten
begründet, das sich niemals durch Aufzählung der Einzelpflichten
erschöpfen läßt. Hierher gehört die Verpflichtung zur amtlichen
Tätigkeit überhaupt, woraus die Residenzpflicht folgt, die Ver-
pflichtung, am Amtssitze zu wohnen und ihn ohne Urlaub nicht
zu verlassen. Der Beamte muß ferner alle mögliche Sorgfalt an-
wenden, sonst können bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtver-
letzung strafrechtliche Folgen eintreten, namentlich bei Verbrechen
und Vergehen im Amte, aber auch die zivilrechtliche Haftung nach
§ 839ff. BGB. Der Staat haftet dabei nach Reichsrecht grund-
sätzlich nur in der privatwirtschaftlichen Sphäre nach §§ 31, 89
B#B., außerdem und sogar dem Geschädigten gegenüber allein bei
Versehen der Grundbuchbeamten nach § 12 der Reichsgrundbuch-
ordnung vom 24. März 1897. Nach dem preußischen Gesetze vom
1. August 1909 und dem Reichsgesetze vom 22. Mai 1910 haben
aber jetzt allgemein Preußen und das Reich die Haftung für ihre Be-
amten übernommen. Für einzelstaatliche Beamte, die nicht Justizbeamte
sind, kann bei gerichtlicher Inanspruchnahme durch Konfliktserhebung
eine Vorentscheidung des obersten Verwaltungsgerichts und, wo ein
solches nicht besteht, des Reichsgerichts über die Pflichtverletzung
herbeigeführt werden. Der Beamte ist ferner seinen Dienstvorge-
setzten zum Gehorsam verpflichtet, freilich nur gegenüber recht-