Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 15
stalten erforderlichen Unterrichtsmittel gilt
nicht als Armenunterstützung;
4. wenn der Wahlberechtigte, trotz rechtzeitiger
Mahnung und ohne Stundung erhalten zu
haben, bei Abschluß der Wählerliste mit
der Entrichtung einer ihm für das vorausgegangene
Steuerjahr gegenüber dem Staat
oder der Gemeinde obliegenden direkten
Steuer im Rückstand ist.
g 36.
Alle wahlberechtigten Staatsangehörigen
sind wählbar, ausgenommen diejenigen, welche
im Zeitpunkte der Wahl das dreißigste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben oder auf welche
§l 35 Ziffer 1 bis 3 Anwendung findet.
Die Vorsteher und Beamten der Bezirksämter,
der Amtsgerichte und Notariate, sowie
der Bezirksbehörden der Steuer-, Zoll-, Domänen-,
Forstverwaltung, der staatlichen Hochbau-,
Wasserbau-, Straßenbau= und Eisenbahnverwaltung,
die Bezirksärzte, Bezirkstierärzte
und die Ortsgeistlichen sind in einem Wahlbezirke
nicht wählbar, welchem ihr Dienstbezirk
ganz oder teilweise angehört.
8317.
Sämtliche Abgeordnete der zweiten Kammer
werden in Zeiträumen von vier Jahren neu ge—
wählt (Landtagsperiode). ·
Die periodische Wahl findet gleichzeitig für
sämtliche Abgeordnete an einem vom Großherzog
zu bestimmenden Tage statt.
ie Eigenschaft als Abgeordneter erlischt,
wenn seit dem Tage der periodischen Neuwahl
vier Jahre umflossen sind.
§ 38.
Im übrigen werden die Vorschriften über die
Ausübung des Wahlrechts zu beiden Kammern,
insbesondere über die Wahlkreise und das Wahlverfahren,
durch besonderes Gesetz geordnet.