Full text : Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Großhzgth.  Baden.  Vom  22.  August  1818.  15

 

stalten  erforderlichen  Unterrichtsmittel  gilt
nicht  als  Armenunterstützung;

4.  wenn  der  Wahlberechtigte,  trotz  rechtzeitiger
Mahnung  und  ohne  Stundung  erhalten  zu
haben,  bei  Abschluß  der  Wählerliste  mit
der  Entrichtung  einer  ihm  für  das  vorausgegangene
  Steuerjahr  gegenüber  dem  Staat
oder  der  Gemeinde  obliegenden  direkten
Steuer  im  Rückstand  ist.

g  36.

Alle  wahlberechtigten  Staatsangehörigen
sind  wählbar,  ausgenommen  diejenigen,  welche
im  Zeitpunkte  der  Wahl  das  dreißigste  Lebensjahr
  noch  nicht  vollendet  haben  oder  auf  welche
§l  35  Ziffer  1  bis  3  Anwendung  findet.

Die  Vorsteher  und  Beamten  der  Bezirksämter,
  der  Amtsgerichte  und  Notariate,  sowie
der  Bezirksbehörden  der  Steuer-,  Zoll-,  Domänen-,
  Forstverwaltung,  der  staatlichen  Hochbau-,
  Wasserbau-,  Straßenbau=  und  Eisenbahnverwaltung,
  die  Bezirksärzte,  Bezirkstierärzte
und  die  Ortsgeistlichen  sind  in  einem  Wahlbezirke
  nicht  wählbar,  welchem  ihr  Dienstbezirk
ganz  oder  teilweise  angehört.

8317.

Sämtliche  Abgeordnete  der  zweiten  Kammer
werden  in  Zeiträumen  von  vier  Jahren  neu  ge—
wählt  (Landtagsperiode).  ·

Die  periodische  Wahl  findet  gleichzeitig  für
sämtliche  Abgeordnete  an  einem  vom  Großherzog
  zu  bestimmenden  Tage  statt.

ie  Eigenschaft  als  Abgeordneter  erlischt,
wenn  seit  dem  Tage  der  periodischen  Neuwahl
vier  Jahre  umflossen  sind.

§  38.

Im  übrigen  werden  die  Vorschriften  über  die
Ausübung  des  Wahlrechts  zu  beiden  Kammern,
insbesondere  über  die  Wahlkreise  und  das  Wahlverfahren,
  durch  besonderes  Gesetz  geordnet.