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gewissermaßen nur ergänzend hinzu. In den höheren Stufen der
Verwaltung schwindet die Bedeutung des kommunalen Elements
immer mehr, bis für sie in der obersten Stelle nur die allgemeine
Landesverwaltung übrig bleibt.
8 33. Der Rechtsschutz im öffentlichen Rechte.
J. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte erstreckt
sich grundsätzlich auf das Gebiet des Privatrechts in der Form
des Zivilprozesses und des Strafrechts in der Form des Straf—
prozesses. Im Patrimonialstaate, der die meisten öffentlichen Be—
fugnisse zum eigenen Rechte der besitzenden Klassen gemacht hatte
und diese Befugnisse damit der privatrechtlichen Beurteilung unter—
warf, erstreckte sich demgemäß auch die Rechtsprechung der Gerichte
über weite Gebiete der Verfassung und Verwaltung. Die absolute
Monarchie drängte diese Rechtsprechung zurück. Immerhin blieben
noch einzelne Reste übrig. Als dann im konstitutionellen Staate
das Bedürfnis nach einem verstärkten individuellen Rechtsschutze
entstand, griff man auf die patrimonialen Ideen zurück, es ent—
stand die teilweise befriedigte Forderung nach Erweiterung des
Rechtsweges. So gewähren noch heute die ordentlichen Gerichte
in der Form des Zivil- und Strafprozesses einen Rechtsschutz auf
dem Gebiete des Staats- und Verwaltungsrechts, und zwar in
doppelter Weise.
Es kann in eine Zivil- oder Strafsache, z. B. Haftung des
Beamten, Widerstand gegen die Staatsgewalt, ein staats- oder
verwaltungsrechtlicher Inzidentpunkt hineinspielen. Hier be—
finden die Gerichte auch über jene Obersätze ihrer Entscheidungen
und gewähren damit dem einzelnen einen individuellen Rechtsschutz.
Es kann aber auch, da formelles und materielles Recht sich
nicht vollständig decken, das Gebiet des formellen weiter geht, das
ordentliche Gericht in der Form des Zivil= oder Strafprozesses
über materielles Staats= und Verwaltungsrecht befinden. Es
handelt sich hier einmal um stehengebliebene Rechte der patrimonialen
Rechtsordnung oder um das Ergebnis neuerer Bestrebungen nach
Erweiterung des Rechtsweges. Hierher gehört die Geltendmachung