Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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gewissermaßen nur ergänzend hinzu. In den höheren Stufen der 
Verwaltung schwindet die Bedeutung des kommunalen Elements 
immer mehr, bis für sie in der obersten Stelle nur die allgemeine 
Landesverwaltung übrig bleibt. 
8 33. Der Rechtsschutz im öffentlichen Rechte. 
J. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte erstreckt 
sich grundsätzlich auf das Gebiet des Privatrechts in der Form 
des Zivilprozesses und des Strafrechts in der Form des Straf— 
prozesses. Im Patrimonialstaate, der die meisten öffentlichen Be— 
fugnisse zum eigenen Rechte der besitzenden Klassen gemacht hatte 
und diese Befugnisse damit der privatrechtlichen Beurteilung unter— 
warf, erstreckte sich demgemäß auch die Rechtsprechung der Gerichte 
über weite Gebiete der Verfassung und Verwaltung. Die absolute 
Monarchie drängte diese Rechtsprechung zurück. Immerhin blieben 
noch einzelne Reste übrig. Als dann im konstitutionellen Staate 
das Bedürfnis nach einem verstärkten individuellen Rechtsschutze 
entstand, griff man auf die patrimonialen Ideen zurück, es ent— 
stand die teilweise befriedigte Forderung nach Erweiterung des 
Rechtsweges. So gewähren noch heute die ordentlichen Gerichte 
in der Form des Zivil- und Strafprozesses einen Rechtsschutz auf 
dem Gebiete des Staats- und Verwaltungsrechts, und zwar in 
doppelter Weise. 
Es kann in eine Zivil- oder Strafsache, z. B. Haftung des 
Beamten, Widerstand gegen die Staatsgewalt, ein staats- oder 
verwaltungsrechtlicher Inzidentpunkt hineinspielen. Hier be— 
finden die Gerichte auch über jene Obersätze ihrer Entscheidungen 
und gewähren damit dem einzelnen einen individuellen Rechtsschutz. 
Es kann aber auch, da formelles und materielles Recht sich 
nicht vollständig decken, das Gebiet des formellen weiter geht, das 
ordentliche Gericht in der Form des Zivil= oder Strafprozesses 
über materielles Staats= und Verwaltungsrecht befinden. Es 
handelt sich hier einmal um stehengebliebene Rechte der patrimonialen 
Rechtsordnung oder um das Ergebnis neuerer Bestrebungen nach 
Erweiterung des Rechtsweges. Hierher gehört die Geltendmachung
	        
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